Sie haben ein Unternehmen für Heilbehelfe und Hilfsmittel und einen Vertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) oder interessieren sich dafür? Hier finden Sie die wichtigsten Infos im Überblick. Wir beraten Sie gerne auch persönlich!
Vertragspartner*innen für Heilbehelfe und Hilfsmittel
Augenoptik
Diabetikerversorgung
Home Care Provider
Hörakustik und Hörgeräteakustik
Orthopädieschuhmacher
Orthopädietechnik und Inkontinenzversorgung
Perückenversorgung
Sonstige
Heilbehelfe und Hilfsmittel sind Gegenstände, die zur Heilung einer Krankheit beitragen (z. B. Bandagen, Diabetikerbedarf) oder aber ein Körperteil oder eine mangelnde Körperfunktion ersetzen (z. B. ein Rollstuhl, ein Hörgerät). Unsere Vertragspartner versorgen unsere Versicherten mit Heilbehelfen und Hilfsmitteln als Sachleistung. Wir übernehmen die Kosten bis zu einem festgelegten Vertrag. Die Patientinnen und Patienten bezahlen in der Regel einen geringfügigen Selbstbehalt. Zum Teil ist vorweg eine Bewilligung durch die ÖGK einzuholen. Bei tariflich nicht geregelten Produkten ist zusätzlich ein Kostenvoranschlag des Vertragspartners notwendig.
Hier finden Sie Informationen für Versicherte.
- Ärztliche Verordnung und Bewilligung durch die ÖGK
- Die Abgabe von zahlreichen Produkten bzw. Leistungen auf Kosten der ÖGK ist in Verträgen sowie in der Krankenordnung der ÖGK (z. B. Mindestgebrauchsdauer) geregelt. Ebenso legen Vereinbarungen fest, ob für das jeweilige Produkt eine spezielle Verordnung bzw. eine Vorabbewilligung erforderlich ist.
- Für bewilligungspflichtige Produkte übermitteln Sie bitte die ärztliche Verordnung und die jeweils erforderlichen Unterlagen an die ÖGK in jenem Bundesland, in dem die Abgabe des Behelfes erfolgen soll.
Hier finden Sie Informationen zur Krankenordnung.
- Tarife und Verrechnung
Die Tarife werden in den Verträgen festgelegt. Bei Fragen zu den Voraussetzungen für die Abrechnung, zu Tarifen oder Abgabebestimmungen kontaktieren Sie bitte Ihre regionalen ÖGK-Ansprechpartnerinnen und –Ansprechpartner und zwar in dem Bundesland, in dem die Abgabe der Heilbehelfe und Hilfsmittel erfolgt.
- Die Abrechnung erfolgt in elektronischer Form über den „Elektronischen Datenaustausch“ (elda.at).
- Die Grundlage für die Abrechnung ist eine Vertragspartnernummer, die Sie nach Anforderung bei der ÖGK vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erhalten.
- Sie können regelmäßig mit der ÖGK auf Grundlage der vertraglichen Tarife abrechnen.
- Sie erhalten Ihr Honorar grundsätzlich umgehend nach Bearbeitung und innerhalb der vertraglich festgelegten Frist.
- Weg zum Vertrag mit der ÖGK
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern und der ÖGK regeln Gesamtverträge, Rahmenverträge oder Einzelverträge. Wenn Sie Interesse an einem Vertrag haben, wenden Sie sich jederzeit an uns! Nutzen Sie bitte die bei Ihrer Berufsgruppe angegebenen Kontaktdaten. Sollte Ihr Fachbereich nicht angeführt sein, kontaktieren Sie uns unter der E-Mail
hmgd-vertragspartner@oegk.at.
- Wir entwickeln uns weiter!
Ihre Erwartungen sind uns wichtig und ein Teil unserer Strategie für die Zukunft! Ziel der ÖGK sind einheitliche Tarife und Leistungen, standardisierte Prozesse, mehr digitale Abläufe, fixe Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner. Genau daran arbeiten wir im Einklang mit unseren Vertragspartnern!
- Berufsgruppen
- Augenoptik
Grundlage für einen Vertrag mit der ÖGK ist der Optikergesamtvertrag. Einen Einzelvertrag können Mitglieder der Wirtschaftskammer (Bundesinnung der Gesundheitsberufe) abschließen, die das Gewerbe für Augenoptik bzw. Kontaktlinsenoptik angemeldet haben. Als Vertragspartner versorgen Sie unsere Versicherten mit Sehbehelfen. Dazu zählen Brillen, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen.
Hier finden Sie unseren Kontakt für Rückfragen
- Diabetikerversorgung
Als Vertragspartner für Diabetikerversorgung stellen Sie unseren Versicherten auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung folgende Leistungen zur Verfügung:
- Blutzuckermessgeräte
- Blutzuckerteststreifen
- Lanzetten zur Blutgewinnung
- Medikamente, Insulin
- Pen, Pen-Nadeln und Insulinspritzen
- Glucose-Messsysteme
- Insulinpumpen und –zubehör
Details wie Tarife, Abrechnung oder Qualifikationen sind mit jedem Unternehmen vertraglich geregelt.
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- Home Care Provider
Die Vertragsbeziehungen zwischen der ÖGK und Home Care Providern regeln mehrere Rahmen- bzw. Einzelverträge fest. Als Vertragspartner stellen Sie unseren Versicherten unterschiedliche Formen der Sauerstoffversorgung zur Verfügung. Dazu zählen die Abgabe von flüssigem und medizinischem Sauerstoff, Sauerstoffkonzentratoren sowie von Beatmungsgeräten. Die notwendigen Qualifikationen für Home Care Provider sind vertraglich festgelegt.
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- Hörakustik, Hörgeräteakustik
Die Grundlagen für das Verhältnis zwischen ÖGK und den Anbietern von Hörgeräten regelt ein Gesamtvertrag zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Wirtschaftskammer (Bundesinnung der Gesundheitsberufe). Dieser legt unter anderem das Leistungsspektrum, einheitliche Tarife, Details zur Direktverrechnung und Qualitätssicherung, einheitliche Versorgungskriterien und Bestimmungen für Einzelverträge fest. Einen Einzelvertrag können Mitglieder der Wirtschaftskammer (Bundesinnung der Gesundheitsberufe) abschließen, die das Gewerbe für Hörakustiker angemeldet haben.
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Mit der 1. Änderung der Krankenordnung 2025 der ÖGK wurde die Mindestgebrauchsdauer bei Hörgeräten von 5 auf 6 Jahre angehoben.
Die Anhebung der Mindestgebrauchsdauer gilt ab 01.05.2026 für alle Erst- und Folgeversorgungen von Hörgeräten. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Übernahme des Hörgerätes. Die Übernahme des Hörgerätes ist vom Versicherten am Anpassbericht zu bestätigen (Bezugsdatum).
FAQ's für Vertragspartner:
- Ab wann gilt die Anhebung der Mindestgebrauchsdauer?
Die Anhebung der Mindestgebrauchsdauer gilt ab 01.05.2026. Ausschlaggebend ist das Bezugsdatum (Bezugsdatum am Anpassbericht).
- Sind bestehende/laufende Hörgeräte-Versorgungen von der Anhebung der Mindestgebrauchsdauer betroffen oder gilt dies nur für Erstversorgungen ab dem 01.05.2026?
Die Anhebung der Mindestgebrauchsdauer gilt für alle Hörgeräte-Versorgungen ab 01.05.2026, somit für alle Erst- und Folgeversorgungen von Hörgeräten.
- Gilt die Anhebung der Mindestgebrauchsdauer nur für die Standard-Hörgeräte?
Nein, die Anhebung der Mindestgebrauchsdauer betrifft Standard-Hörgeräte und alle Arten der Sonderversorgungen.
- Gilt die Anhebung der Mindestgebrauchsdauer nur für bewilligungspflichtige Leistungen, wie z.B. die Hörgeräte-Sonderversorgungen?
Nein, die Anhebung der Mindestgebrauchsdauer betrifft Standard-Hörgeräte und alle Arten der Sonderversorgungen.
- Gilt die Anhebung der Mindestgebrauchsdauer auch für eine Hörgeräteversorgung in Form der Sonderversorgung Klasse III?
Ja, die Anhebung der Mindestgebrauchsdauer betrifft auch Hörgeräteversorgungen der Sonderversorgung Klasse III.
- Ist für eine Hörgeräteversorgung in Form der Sonderversorgung Klasse III eine Kostenübernahme durch die PVA bereits nach 5 Jahren möglich?
Ja, wenn die Voraussetzungen für eine vorzeitige Neuversorgung gegeben sind. Die Anhebung der Mindestgebrauchsdauer betrifft auch Hörgeräteversorgungen der Sonderversorgung Klasse III. Anträge, die innerhalb der Mindestgebrauchsdauer eingereicht werden, werden zur Entscheidung über eine vorzeitige Neuversorgung an die PVA weitergeleitet.
- Sind mit der Anhebung der Mindestgebrauchsdauer weitere Änderungen verbunden?
Nein, alle sonstigen Bestimmungen des Hörgeräte-Gesamtvertrages, insbesondere die Tarifkategorien und die audiologischen Voraussetzungen sind unverändert.
- Übernimmt die ÖGK die Kosten für den Ersatz eines 5 Jahre alten Hörgerätes?
Ja, eine Kostenübernahme für eine vorzeitige Neuversorgung (vor Ablauf der 6-jährigen Mindestbezugsdauer) ist möglich. Dafür ist ein Antrag auf Bewilligung bei der ÖGK zu stellen. Der Antrag ist mit allen notwendigen Unterlagen und dem vollständig ausgefüllten Anpassbericht bei der ÖGK einzureichen. Bei einer vorzeitigen Neuversorgung ist immer eine fachärztliche Verordnung erforderlich.
- Welche Kriterien sind für eine vorzeitige Neuversorgung innerhalb der Mindestgebrauchsdauer ausschlaggebend?
Wenn sich die Hörminderung beim Hörgeräteträger so wesentlich verändert und das vorhandene Hörgerät – trotz möglicher Anpassungen - die notwendige Versorgung nicht mehr ausreichend gewährleistet. Die audiologischen Kriterien aus dem Hörgeräte-Gesamtvertrag müssen erfüllt sein.
Wenn eine notwendige Reparatur des vorhandenen Hörgeräts aus technischen Gründen nicht zweckmäßig (Nachweis des Herstellers) oder aus Kostengründen nicht wirtschaftlich wäre (aussagekräftige Begründung).
- Was passiert mit sich im Umlauf befindlichen Hörgeräten, für die keine Ersatzteile mehr verfügbar sind und die (bisherige) Mindestgebrauchsdauer von 5 Jahren endet?
Eine Kostenübernahme vor Ablauf der (bisherigen) Mindestbezugsdauer ist möglich. Dafür ist ein Antrag auf Bewilligung bei der ÖGK zu stellen. Der Antrag ist mit allen notwendigen Unterlagen (Nachweis des Herstellers zur Ersatzteilverfügbarkeit) und dem vollständig ausgefüllten Anpassbericht bei der ÖGK einzureichen.
- Wie ist die Rechtslage, wenn die Anpassung von Hörgeräten vor dem 01.05.2026 begonnen und voraussichtlich erst nach dem 01.05.2026 abgeschlossen wird?
Ausschlaggebend ist das Bezugsdatum (Bezugsdatum am Anpassbericht). Erfolgt die Übernahme durch den Versicherten VOR dem 01.05.2026, kommt die bisherige Mindestgebrauchsdauer (5 Jahre) zur Anwendung. Es werden verstärkt Gebrauchsdauerkontrollen im Zuge der Abrechnung durchgeführt.
- Wie ist die Rechtslage, wenn eine Bewilligung der ÖGK vorliegt und die Hörgeräteversorgung nach dem 01.05.2026 mit der ÖGK abgerechnet wird?
Liegt eine Bewilligung der ÖGK vor, ist die Abrechnung mit der ÖGK möglich.
- Wirkt sich die Änderung der Mindestgebrauchsdauer auch auf die Tarife aus? Werden die Tarife aus dem Hörgeräte-Gesamtvertrag angepasst?
Eine Anpassung oder Änderung der Tarife im Hörgeräte-Gesamtvertrag ist aktuell nicht vorgesehen.
- Bleibt die Bewilligungsfreiheit für Standardhörgeräte bestehen?
Ja, wenn alle Voraussetzungen, insbesondere auch die 6-jährige Mindestgebrauchs-dauer, eingehalten werden. Es werden verstärkt Gebrauchsdauerkontrollen im Zuge der Abrechnung durchgeführt. Wird ein Standardhörgerät vor Ablauf der neuen Mindestgebrauchsdauer abgegeben, ist dafür eine Bewilligung durch die ÖGK notwendig.
- Wie sieht die genaue Rechtsgrundlage für die Anhebung der Mindestgebrauchsdauer aus?
Die Krankenordnung der ÖGK regelt in § 32 die Mindestgebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel. Die Mindestgebrauchsdauer für Hörgeräte ist 6 Jahre (ab 01.05.2026).
- Gilt die Anhebung der Mindestgebrauchsdauer auf 6 Jahre auch für die Sonderversicherungsträger (SVS und BVAEB)?
Nein. Die Änderung der Krankenordnung der ÖGK gilt nur für Versicherte und mitversicherte Angehörige der Österreichischen Gesundheitskasse.
Hinweis: In Deutschland werden Kosten für Hörgeräte von der Sozialversicherung nur alle 6 Jahre übernommen.
FAQ's für Versicherte:
- Kommt es durch die Anhebung der Mindestgebrauchsdauer zu einer Leistungsverschlechterung für die Versicherten?
Unabhängig von der Anhebung der Mindestgebrauchsdauer bleibt gewährleistet, dass Hörgeräteträger dauerhaft eine qualitativ hochwertige und medizinisch notwendige Hörgeräteversorgung erhalten.
Wenn sich die Hörminderung wesentlich verändert und das vorhandene Hörgerät – trotz möglicher Anpassungen - die notwendige Versorgung nicht mehr ausreichend gewährleistet oder wenn die Reparatur des vorhandenen Hörgeräts aus technischen Gründen nicht zweckmäßig oder aus Kostengründen nicht wirtschaftlich wäre, kann eine vorzeitige Neuversorgung beantragt werden.
Das Hörakustikunternehmen Ihrer Wahl unterstützt Sie dabei.
- Ich brauche ein neues Hörgerät, weil die Akku-Laufzeit immer schwächer wird. Was kann ich tun?
Für die Stromversorgung beim Hörgerät (Akku, Batterien) werden von der ÖGK keine Kosten übernommen. Das Hörakustikunternehmen Ihrer Wahl unterstützt Sie dabei.
- Ich brauche ein neues Hörgerät, um von den neuen Funktionen, wie Bluetooth und Konnektivität zu profitieren. Was kann ich tun?
Diese besonderen Funktionen beim Hörgerät sind medizinisch-audiologisch nicht indiziert und werden dafür von der ÖGK keine Kosten übernommen.
Das Hörakustikunternehmen Ihrer Wahl unterstützt Sie dabei.- Ich teste bereits ein neues Hörgerät. Die Anschaffung des neuen Hörgerätes wird aber bis zum 30.04.2026 noch nicht abgeschlossen sein. Bin ich von der Anhebung der Mindestgebrauchsdauer betroffen? Was kann ich tun?
Die Anhebung der Mindestgebrauchsdauer gilt ab 01.05.2026. Ausschlaggebend ist das Bezugsdatum (Bezugsdatum am Anpassbericht). Das Hörakustikunternehmen Ihrer Wahl unterstützt Sie dabei, eine Lösung zu finden.
- Ich will mein Hörgerät bei einem Hörakustik-Unternehmen ohne Vertrag mit der ÖGK kaufen. Bin ich von der Anhebung der Mindestgebrauchsdauer betroffen?
Ja. Die Bestimmungen zur Kostenerstattung sehen vor, dass für Leistungserbringer ohne Vertrag mit der ÖGK die gleichen Voraussetzungen wie für Vertragspartner gelten. Das gilt auch für die Mindestgebrauchsdauer. Weitere wichtige Informationen zur Kostenerstattung finden Sie auf unserer Homepage.
- Ich habe gerade mein Hörgerät bei einem Hörakustik-Unternehmen ohne Vertrag mit der ÖGK gekauft. Bin ich von der Anhebung der Mindestgebrauchsdauer betroffen?
Ja. Die Bestimmungen zur Kostenerstattung sehen vor, dass für Leistungserbringer ohne Vertrag mit der ÖGK die gleichen Voraussetzungen wie für Vertragspartner gelten. Das gilt auch für die Mindestgebrauchsdauer. Wenn Sie die vollständigen Unterlagen zur Kostenerstattung eingereicht haben, prüfen wir, ob die Voraussetzungen für einen Bezug innerhalb der Mindestgebrauchsdauer gegeben sind. Weitere wichtige Informationen zur Kostenerstattung finden Sie auf unserer Homepage.
Zusammengefasst von HMGD-HBHI, BFV für Hörakustik, Stand 18.03.2026
- Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher
Grundlage für den Abschluss eines Einzelvertrages mit der ÖGK bildet der Gesamtvertrag zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Wirtschaftskammer (Bundesinnung der Gesundheitsberufe).
Mit einem Einzelvertrag sind Sie zur Anfertigung, Abgabe und Reparatur von Behelfen berechtigt und verpflichtet. Als Vertragspartner versorgen Sie unsere Versicherten auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung mit Schuheinlagen, Schuhzurichtung sowie orthopädischen Maßschuhen.
Hier finden Sie unseren Kontakt für Rückfragen
- Orthopädietechnik
Die Grundlagen für das Verhältnis zwischen der ÖGK und den Anbietern von Orthopädietechnik regeln im Wesentlichen zwei Verträge zwischen der ÖGK und der Österreichischen Wirtschaftskammer (Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe der Orthopädietechniker). Diese legen unter anderem das Leistungsspektrum, einheitliche Tarife, Details zur Direktverrechnung und Qualitätssicherung sowie einheitliche Versorgungskriterien fest.
Für einen Vertrag mit der ÖGK müssen Sie das Gewerbe für Orthopädietechnik angemeldet haben und Mitglied der Wirtschaftskammer (Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe der Orthopädietechniker) sein. Bei Fragen wenden Sie sich an die ÖGK oder an die Wirtschaftskammer in Ihrem Bundesland.
Inkontinenzversorgung
Für Windeln, Einlagen, Netzhosen etc. ist bei der erstmaligen Abgabe eine ärztliche Verordnung notwendig. Diese ist bewilligungsfrei und gilt als unbefristete Dauerverordnung. Anspruchsberechtigt sind Personen ab dem vollendeten 4. Lebensjahr. Für Pants muss pro Quartal eine ärztliche Verordnung ausgestellt werden. Diese Produkte sind immer bewilligungspflichtig. Die Versorgung unserer Versicherten und Anspruchsberechtigten erfolgt über unsere Vertragspartnerbetriebe im Bereich saugende Inkontinenz, das sind meist Bandagisten bzw. Unternehmen für Orthopädietechnik.
Hier finden Sie unseren Kontakt für Rückfragen
- Perückenversorgung
Sie möchten Vertragspartner für den Bereich Perückenversorgung werden oder eine neue Betriebsstätte anmelden?
Hier finden Sie nähere Informationen zur Perückenversorgung.
Links
www.elda.at
Informationen zum elektronischen Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern
www.wko.at
Informationen der Wirtschaftskammer zu Gesundheitsberufen