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Rückfragen zur E-Card Nutzungsvereinbarung für Wahlärztinnen und Wahlärzte

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e-Card Basis Wahlpartner

e-Card Basis Wahlpartner

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) bietet Wahlärztinnen und Wahlärzten ein vertragliches Gesamtpaket zur Nutzung der e-card Services: Die e-card Nutzungsvereinbarung. Damit erfüllen Sie die gesetzlichen Verpflichtungen zur Nutzung der ELGA- und e-card-Infrastruktur und erhalten gleichzeitig Zugang zu zusätzlichen digitalen Services der Sozialversicherung.

Nutzungsmöglichkeiten

Mit Abschluss der e-card Nutzungsvereinbarung (e-card Plus-Wahlpartner) und Vorliegen der erforderlichen technischen Ausstattung stehen Ihnen folgende Services über das Gesundheits-Informations-Netz (GIN) zur Verfügung:

  • e-Rezept – elektronische Ausstellung von Rezepten
  • ABS – Arzneimittelbewilligungsservice
  • ELGA-Nutzung über die e-card Infrastruktur
  • SAS – Sozialversicherungsnummern Abfrage-Service
  • DAS – Datenabfrageservice (Ökotool)

Erweiterungen

  • ab 01.12.2025:
    • eKOS – elektronisches Kommunikationsservice
    • eAUM – elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung
  • ab 01.01.2026:
    • eWP – e-Wahlpartner Diagnose- und Leistungsübermittlungsservice
  • ab Verfügbarkeit:
    • eVO – e-Verordnung

Einfacher Umstieg bei bestehender e-Rezepturbefugnis

Wenn Sie bereits über eine e-Rezepturbefugnis verfügen, können Sie unkompliziert auf eine e-card Nutzungsvereinbarung umsteigen. Dadurch erhalten Sie ohne zusätzlichen Aufwand Zugriff auf alle weiteren e-card Services und erweitern die digitalen Möglichkeiten in Ihrer Praxis.

Vorteile im Überblick

  • Erfüllung gesetzlicher Vorgaben
  • Nutzung zentraler digitaler Services über eine einheitliche Infrastruktur
  • Erweiterung bestehender e-Rezepturbefugnisse auf weitere Anwendungen
  • Zukunftssichere Anbindung an zusätzliche Services der ÖGK

Mit der e-card-Nutzungsvereinbarung als e-card Plus-Wahlpartner sichern Sie sich einen effizienten und rechtssicheren Zugang zur digitalen Gesundheitsinfrastruktur in Österreich.

Wahlärztinnen und Wahlärzte müssen die Richtlinien einer ökonomischen Verschreibweise sowie der ökonomischen Krankenbehandlung berücksichtigen.

Hier finden Sie mehr Informationen zu den Richtlinien