Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld muss neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes bzw. vor Beginn des Mutterschutzes (oder einer dem Mutterschutz gleichartigen Situation wie zB die Inanspruchnahme einer Betriebshilfe) durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausgeübt werden. In diesen 182 Kalendertagen darf zudem neben der Erwerbstätigkeit auch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, etc) bezogen werden. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant. Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.
Einer solchen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten ausschließlich
- Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (bis max. zum zweiten Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis aufrecht ist, bzw.
- Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum zweiten Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis aufrecht ist bzw.
- karenzähnliche Zeiten von Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum zweiten Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung), sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt worden ist.
Erfüllt ein Elternteil nicht das Erwerbstätigkeitserfordernis oder besteht aufgrund des Anspruches von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung kein Anspruch, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in Höhe von EUR 41,14 (2023: EUR 35,85) täglich.
Beide Elternteile sind jedenfalls an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.