Grundsätzlich können mit der individuellen Zuverdienstgrenze etwa 60 Prozent der früheren Einkünfte dazuverdient werden.

Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze (60-Prozent-Grenze) sind die Einkünfte aus dem Steuerbescheid jenes relevanten Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes heranzuziehen, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr). Relevant sind

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Weiters werden auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld) berücksichtigt. Steuerfreie Einkünfte werden nicht einbezogen. Einkünfte nach § 67 EStG (z. B. 13. und 14. Gehalt) werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Ebenso wenig zählen Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte gemäß § 29 EStG 1988 dazu.