a) Berechnung für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

b) Berechnung für alle anderen Einkünfte

Der Jahresgewinn (Ermittlung des Gewinns erfolgt nach dem Einkommensteuergesetz 1988) wird um 30 Prozent erhöht.

Liegt der so ermittelte Betrag unter EUR 18.000,00 (bis 2022: EUR 16.200,00) bzw. unter der individuellen Zuverdienstgrenze, ist der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben, wenn keine anderen Einkünfte vorliegen.

Wird nicht das ganze Kalenderjahr Kinderbetreuungsgeld bezogen und werden mittels Zwischenbilanz oder -abrechnung die Einkünfte im Anspruchszeitraum bis zum Ablauf des 2. auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres nachgewiesen, erfolgt die Berechnung so:

Der Gewinn im Anspruchszeitraum wird durch die Anzahl der Kinderbetreuungsgeld-Bezugsmonate dividiert und mit 12 multipliziert und um 30 Prozent erhöht.

Liegt der so ermittelte Betrag unter EUR 18.000,00 (bis 2022: EUR 16.200,00) bzw. unter der individuellen Zuverdienstgrenze, ist der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben, wenn keine anderen Einkünfte vorliegen.

Liegen verschiedene Einkunftsarten vor, sind zunächst für jede Einkunftsart Teilergebnisse nach Variante a oder b zu ermitteln und dann zusammenzuzählen. Der Gesamtbetrag darf die Zuverdienstgrenze von EUR 18.000,00 (bis 2022: EUR 16.200,00) bzw. die individuelle Zuverdienstgrenze nicht übersteigen.