Anspruch und Antrag
Das Kinderbetreuungsgeld sowie die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld gebühren nur auf Antrag. Eine Geburtsmeldung oder ein Antrag auf Wochengeld ersetzen niemals einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld.
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Rückfragen zum Kinderbetreuungsgeld
- Das Kinderbetreuungsgeld kann nur bis zu 182 Tage rückwirkend geltend gemacht werden. Daher wird empfohlen, den Antrag bald nach der Geburt (bei Wechsel zwischen den Elternteilen etwa ein Monat vor dem Wechsel) bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) einzubringen (fehlende Unterlagen können nachgereicht werden).
- Wird im Anschluss an einen Wochengeldbezug noch ein Resturlaub verbraucht, sollte in einem Beratungsgespräch geklärt werden, ab welchem Tag ein Bezug der Leistungen sinnvoll ist, damit es nicht zu einem Überschreiten der Zuverdienstgrenze kommt.
- Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei dem Wochengeld bezogen wurde bzw. bei dem man versichert (anspruchsberechtigt) ist bzw. zuletzt versichert (anspruchsberechtigt) war. Hat bisher keine Versicherung bestanden, ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
- Holen Sie sich die Handy-Signatur und reichen Sie den Antrag online ein (siehe oben). Kürzere Bearbeitungswege ermöglichen uns im Regelfall eine schnellere Abwicklung der Prüfung.
- Achten Sie darauf, dass der Antrag (im Original) vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Unterlagen beiliegen.
- Erforderliche Unterlagen
- Stichworte:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe
(bei getrennt lebenden Eltern muss die Familienbeihilfe vom antragstellenden Elternteil selbst bezogen werden) - Wochengeldbestätigung bzw. Bestätigung über den Erhalt wochengeldähnlicher Leistungen
(wenn dieser Anspruch bei einem anderen Krankenversicherungsträger besteht – auch bei privaten oder ausländischen Krankenversicherungsträgern) - Meldebestätigungen (Meldezettel) von Antragstellerin bzw. Antragsteller und Kind
(die beiden müssen denselben Hauptwohnsitz haben) - Nachweis der ersten sechs vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
- Bei getrennt lebenden Eltern (zusätzlich):
- Stichworte:
Obsorgeberechtigung für das Kind und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
- Bei nicht-österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern (zusätzlich):
- Stichworte:
- Anmeldebescheinigung bei EU/EWR-Bürgerinnen/-Bürgern von Antragstellerin bzw. Antragsteller und/oder Kind
- Aufenthaltstitel (Vorder- und Rückseite) von Antragsteller/in und/oder Kind
- Asylbescheid (alle Seiten des Asylbescheides erforderlich) von Antragstellerin bzw. Antragsteller und/oder Kind
- Legitimationskarte (beidseitig, in Kopie)
- Bei Adoptiv- oder Pflegeeltern (zusätzlich):
- Stichworte:
- Nachweis der erfolgten Adoption
- oder Bestätigung über die Übernahmen der Pflege
- Anspruchsvoraussetzungen
- Stichworte:
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (KBG) sind
- Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind,
- Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil und Kind in Österreich,
- ein auf Dauer angelegter (mindestens 91-tägiger) gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und idente Hauptwohnsitzmeldungen an dieser Adresse,
- Durchführung und rechtzeitige Vorlage der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und
- Einhaltung der Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr.
- Für Nicht-Österreicherinnen und Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich (NAG-Karte) bzw. die Erfüllung bestimmter asylrechtlicher Voraussetzungen.
- Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung (mit überwiegender Betreuung des Kindes) und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil.
- Grenzüberschreitende Sachverhalte
- Stichworte:
- Wohnen und/oder arbeiten im Ausland
- Stichworte:
Der Lebensmittelpunkt im Inland ist Voraussetzung für den Anspruch auf österreichische Familienleistungen. Eine bloße Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische oder eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.
Auslandsaufenthalte sind zu melden, sofern sie das übliche Maß eines normalen Urlaubes überschreiten.
- Sonderregelungen innerhalb der EU/EWR/Schweiz
- Stichworte:
In bestimmten Fällen kann es aber möglich sein, auch bei einem Wohnort oder einer Beschäftigung im EU-Ausland einen Anspruch auf österreichische Familienleistungen zu erwerben.
Bei EU-Bürgerinnen/Bürgern (gilt auch für Bürgerinnen und Bürger der EWR und der Schweiz) ist in grenzüberschreitenden Fällen zu prüfen, unter welche Rechtsvorschriften die Mütter und Väter fallen. Daraus ergibt sich, welcher Mitgliedstaat für sämtliche Familienleistungen zuständig ist. Diese Prüfung erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr 883/2004. Bei der Prüfung ist die gesamte familiäre Situation unter Heranziehung beider (auch getrennt lebender) Elternteile ausschlaggebend.
- Für die Auszahlung der Familienleistungen ist vorrangig jener Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt ist (Beschäftigungsstaatprinzip). Im Wohnortstaat gebühren eventuell Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.
- Sind beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip).
Für einige Personen bestehen Sonderregelungen, wie etwa für entsendete Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte, Personen mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, etc.
Es gilt der Grundsatz der Antragsgleichstellung, wonach der Tag der Abgabe des Antrags in einem Staat in allen Staaten fristwahrend heranzuziehen ist. Bitte beantragen Sie so rasch wie möglich auch im anderen Staat alle dortigen Familienleistungen, sonst verzögert sich die Bearbeitung der Ausgleichszahlung.
- Gemeinsame Bestimmungen
- Stichworte:
- Bezug für jüngstes Kind
- Stichworte:
Kinderbetreuungsgeld gebührt ausschließlich für das jüngste Kind.
- Bezugsende
- Stichworte:
Das Kinderbetreuungsgeld endet spätestens mit Ablauf der höchstmöglichen Anspruchsdauer (je nach gewähltem System bzw. gewählter Variante) bzw. mit dem Tag vor der Geburt eines weiteren Kindes (siehe jedoch auch unten zu „Ruhen“).
Für das neugeborene Kind muss daher immer ein neuer Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt werden.
- Wechsel
- Stichworte:
Unabhängig vom gewählten System können sich die Eltern beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zwei Mal abwechseln, somit können sich max. drei Blöcke ergeben, wobei jeder Block immer mindestens durchgehend 61 Tage dauern muss.
Ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ist grundsätzlich nicht möglich – auch nicht bei Geschwisterkindern.
Einzige Ausnahme: Beim erstmaligen Bezugswechsel der Eltern können die Eltern gleichzeitig bis zu 31 Tage (das heißt auch kürzer) Kinderbetreuungsgeld beziehen. Die gleichzeitig bezogenen Tage werden von der Gesamt-Anspruchsdauer abgezogen.
Leben die Eltern getrennt und möchten sich dennoch beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes abwechseln, so muss jeder Elternteil für seinen Bezugszeitraum die Familienbeihilfe selbst beziehen sowie die Obsorge für das Kind innehaben. Weiters besteht nur dann Anspruch, wenn eine dauerhafte, mindestens 91-tägige Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vom antragstellenden Elternteil und dem Kind vorliegt.
- Ruhen
- Stichworte:
Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Anspruchs auf Wochengeld, auf eine wochengeldähnliche Leistung (z. B. Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers) oder auf Betriebshilfe nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt. Eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht!
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht ebenfalls, sofern Anspruch auf eine ausländische Familienleistung besteht, in der Höhe der ausländischen Leistung.
Weiters ruht für die Mutter das Kinderbetreuungsgeld auch vor der Geburt eines weiteren Kindes, sobald Anspruch auf eine dieser Leistungen besteht.
Ist aber diese Leistung geringer als das Kinderbetreuungsgeld, gebührt eine Differenzzahlung.