Hebammen mit Kassenvertrag
Sie sind Hebamme mit Kassenvertrag oder interessieren sich dafür? Hier finden Sie die wichtigsten Infos im Überblick. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) berät Sie gerne auch persönlich.
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- Gesamtvertrag
Der Gesamtvertrag zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Österreichischen Hebammengremium regelt die Details rund um den Kassenvertrag, darunter z. B. Stellenplan, Bewerbungsverfahren, Leistungsumfang, Abrechnung und Honorierung, Verpflichtung zur Fortbildung und vieles mehr.
- Leistungsumfang
Folgende Leistungen sind vom Kassenvertrag gedeckt:
- Während der Schwangerschaft
- bei Hausgeburt: acht Hausbesuche / Ordinationen ab der 22. Schwangerschaftswoche
- bei ambulanter Geburt: zwei Hausbesuche / Ordinationen ab der 22. Schwangerschaftswoche
- Bei der Geburt
- Geburtspauschale bei Hausgeburten
- Nach der Geburt
- Täglich ein Hausbesuch / eine Ordination vom ersten bis zum fünften Tag nach der Geburt, sofern die Mutter aus dem Krankenhaus entlassen wurde
- Bei besonderen Problemen: sieben weitere Hausbesuche /Ordinationen bis zum Ende der achten Woche nach der Geburt
- Bei Kaiserschnittentbindung, Früh- oder Mehrlingsgeburt: täglich ein Kontakt nach Entlassung aus dem Krankenhaus bis zum sechsten Tag nach der Geburt und bis zu sieben weitere Kontakte bis zu Ende der achten Woche nach der Geburt
Kosten für zusätzliche Hausbesuche und Ordinationen, die nicht im Kassenvertrag vorgesehen sind, übernimmt die ÖGK nicht.
- Während der Schwangerschaft
- Private Leistungen
Als Vertragshebamme dürfen Sie Vertragsleistungen nur unter folgenden Bedingungen privat verrechnen:
- Es besteht ein ausdrücklicher Wunsch der ÖGK-Versicherten nach einer privaten Verrechnung.
- Sie haben die ÖGK-Versicherte schriftlich darüber aufgeklärt, dass sie die Kosten selbst tragen muss und eine Kostenerstattung durch die ÖGK nicht möglich ist.
- Die ÖGK-Versicherte hat der privaten Leistungserbringung schriftlich zugestimmt.
Diese Voraussetzungen sind nicht erforderlich, wenn es sich um Leistungen handelt, die nicht unter den Kassenvertrag fallen, z. B. Cranio-Sacral-Therapie, Akupunktur, Moxen etc. Solche Leistungen werden generell nicht von der ÖGK bezahlt.
- Ärztliche Verordnungen und Bewilligungen
Eine ÖGK-Versicherte, die Leistung einer Vertragshebamme in Anspruch nehmen möchte, benötigt keine ärztliche Verordnung und keine Bewilligung durch den Medizinischen Dienst der ÖGK.
- Tarife & Verrechnung
Sie erhalten als Vertragshebamme für jeden Hausbesuch bzw. jede Ordination ein Pauschalhonorar (keine Verrechnung von Einzelleistungen bzw. nach Zeitaufwand). Sie finden die Tarife im Gesamtvertrag in der
5. Zusatzvereinbarung (307.5 KB) (Artikel 3, Anlage 5).
- Sie rechnen die erbrachten Vertragsleistungen direkt mit der ÖGK ab und zwar mit einer Sammelrechnung für alle abgeschlossenen Betreuungsfälle einmal pro Monat. Sie müssen Ihren Patientinnen also keine Rechnung ausstellen.
- Bitte übermitteln Sie die Abrechnungsdaten ausschließlich elektronisch über den „Elektronischen Datenaustausch“ (ELDA).
- Gesundheitsförderung für ÖGK-Versicherte
Die ÖGK bietet ihren Versicherten eine Auswahl an Programmen für einen gesunden Lebensstil. Themen sind etwa ein gesundes Gewicht, Bewegung, Rauchausstieg, psychische Gesundheit oder Kindergesundheit. Wir laden Sie ein, sich einen Überblick über unser Angebot zu machen. Vielleicht ist etwas dabei, das Sie Ihren Patientinnen empfehlen können.
Hier finden Sie unsere Programme für einen gesunden Lebensstil.
- Weg zum Kassenvertrag
- Voraussetzungen für einen Kassenvertrag
- Sie sind zur Berufsausübung berechtigt und haben Ihren Berufssitz beim Österreichischen Hebammengremium angezeigt (Eintrag ins Hebammenregister).
- Sie haben eine mindestens einjährige Berufserfahrung in einem Krankenhaus (Ausnahmen in begründeten Einzelfällen möglich).
- Ansuchen um einen Kassenvertrag
Bitte informieren Sie sich in Ihrem Bundesland über freie Kassenstellen für Hebammen.
Hier finden Sie die freien Kassenstellen.
Für Ihr Ansuchen benötigen wir folgende Unterlagen:
- Ansuchen als formloses Schreiben
- Nachweis über den Abschluss der Berufsausbildung
- Bestätigung Ihres Eintrags ins Hebammenregister beim Österreichischen Hebammengremium (Kopie)
- Gültiger Niederlassungsbescheid der Landesregierung Ihres Bundeslands (Kopie)
- Nachweise über vorhandene Berufserfahrung
- Bekanntgabe von vorhandenen nebenberuflichen Tätigkeiten (z.B. Anstellung im Spital)
- Bankverbindungsdaten
- Bei Namensänderung: Familienstandsnachweis (z. B. Urkunde für Heirat, Partnerschaft, Scheidung)
- Nachweis der Staatsbürgerschaft eines EWR-Landes
Bitte übermitteln Sie die Ihre Unterlagen per Post, Fax oder E-Mail an ihre regionalen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei der ÖGK.
- Kassenvertrag kündigen oder ruhend stellen
- Eine Kündigung des Kassenvertrages mit eingeschriebenem Brief ist zum Ende jedes Quartals möglich. Dabei ist eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten.
- Wenn Sie Ihre Vertragstätigkeit vorübergehend nicht ausüben können, z. B. wegen Elternkarenz, längerer Krankheit oder Präsenzdienst, können wir Ihren Vertrag ruhend stellen. Bitte informieren Sie uns!
Links
www.ris.bka.gv.at
Gesamtvertrag
www.hebammen.at/
Österreichisches Hebammengremium
www.elda.at
„Elektronischer Datenaustausch“ (ELDA)
www.sozialversicherung.at/HEBSERV
Hebammensystem am Unternehmensservice Portal (USP)