Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK)
Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) befindet sich auf der Rückseite der e-card. Mit der EKVK erhalten Sie in den Staaten der Europäischen Union, in den EWR-Staaten und in Staaten mit Krankenversicherungsabkommen medizinisch notwendige Leistungen im Krankheitsfall.
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Die EKVK gilt nur, wenn Sie sich vorübergehend in diesen Staaten aufhalten, z. B. im Rahmen eines Urlaubs, einer Dienstreise oder eines Auslandsstudiums.
Wer im europäischen Ausland seinen Lebensmittelpunkt hat bzw. dort arbeitet, ist entweder vor Ort krankenversichert oder benötigt zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen eine gesonderte Bescheinigung (Bescheinigung über den Anspruch auf Gesundheitsleistungen für Personen, die nicht in dem Land leben, in dem sie versichert sind, Formular S1).
- Gültigkeit EKVK
Um die EKVK im Ausland verwenden zu können, müssen die Datenfelder auf der Rückseite der e-card vollständig ausgefüllt sein. Sind die Datenfelder mit Sternchen befüllt, gilt sie nicht als Anspruchsnachweis. In diesem Fall beantragen Sie bitte vor Reiseantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) die Ausstellung einer provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) (Urlaubskrankenschein).
- EKVK-Staaten
- Belgien
- Bosnien-Herzegowina (Achtung: Sie müssen vor der Behandlung beim bosnischen Krankenversicherungsträger unter Vorlage der EKVK oder PEB um einen gültigen Behandlungsschein ersuchen)
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Großbritannien (Vereinigtes Königreich, UK)
- Irland
- Island
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Nordmazedonien
- Montenegro (Achtung: Sie müssen vor der Behandlung beim montenegrinischen Krankenversicherungsträger unter Vorlage der EKVK oder des Urlaubskrankenscheines um einen gültigen Behandlungsschein ersuchen)
- Niederlande
- Norwegen
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Schweiz
- Serbien (Achtung: Sie müssen vor der Behandlung beim serbischen Krankenversicherungsträger unter Vorlage der EKVK oder des Urlaubskrankenscheines um einen gültigen Behandlungsschein ersuchen)
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechische Republik
- Ungarn
- Zypern (griechische Teile)
- Im Krankheitsfall
Im Krankheitsfall erhalten Sie Leistungen nach den Regeln des jeweiligen Landes. In manchen Ländern gibt es beispielsweise Selbstbehalte, die auch von ausländischen Patienten zu bezahlen sind.
Die EKVK bzw. der Urlaubskrankenschein wird nur von Ärzten und Spitälern akzeptiert, die einen Vertrag mit einer gesetzlichen Krankenversicherung des jeweiligen Landes haben.
Sollten Sie die Krankenbehandlung selbst bezahlen, lassen Sie sich eine Rechnung mit einer detaillierten Auflistung der medizinischen Leistungen und der Diagnose, wenn möglich in deutscher oder englischer Sprache, ausstellen. Sie können bei uns eine Kostenerstattung beantragen.
Mehr zu den Themen Kostenerstattung und Im Ausland.
- Tipp
Es ist empfehlenswert, zusätzlich zur EKVK eine private Reisekrankenversicherung abzuschließen, die auch Transportkosten (z. B. den Heimtransport nach Österreich) sowie Freizeitunfälle umfasst und Sie vor hohen Selbstbehalten schützt.
- Häufige Fragen (FAQ)
- Sie haben die EKVK bei Ihrem Auslandsaufenthalt dabei, und müssen trotzdem selbst bezahlen?
Das kann in folgenden Fällen passieren:
- Sie wurden von einem Privatarzt oder in einem Privatspital behandelt und dort wird die EKVK nicht akzeptiert.
- Ihre EKVK ist nicht gültig (nur Sterne auf der Rückseite Ihrer e-card oder die EKVK ist abgelaufen).
- Die EKVK wird nicht akzeptiert, obwohl sie eigentlich akzeptiert werden müsste - etwa, weil der behandelnde Arzt die EU-Regelungen nicht kennt und daher Barzahlung verlangt.
- Einheimische müssen die Behandlung zunächst selbst bezahlen und hinterher eine Kostenerstattung beantragen. Das gilt dann auch für Österreicher.
- Für die Behandlung ist ein Selbstbehalt vorgesehen. Das gilt dann ebenfalls auch für Österreicher.
- Auch wenn Sie Ihre EKVK vergessen haben, müssen Sie die Behandlung zunächst selbst bezahlen.
- Warum hat die Europäische Krankenversicherungskarte ein Ablaufdatum?
Aufgrund internationaler Bestimmungen für grenzüberschreitende Gesundheitskarten muss die EKVK ein Ablaufdatum haben. Die Europäische Krankenversicherungskarte ist im Ausland nur optisch lesbar. Sie kann daher nicht in ein Lesegerät gesteckt werden. Damit die Karte nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht missbräuchlich verwendet wird, war es erforderlich, die Gültigkeitsdauer der EKVK zu begrenzen.
- Warum gilt die EKVK meiner Gattin nur für 1 Jahr, meine aber 5 Jahre?
Das Ablaufdatum der EKVK ist abhängig davon, wie lange man vor dem Ausstellungsstichtag der e-card bzw. EKVK Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung erworben hat.
Die EKVK wird auf folgende Gültigkeitszeiträume ausgestellt:
- zehn Jahre für Pensionisten ab dem 60. Lebensjahr
- fünf Jahre für andere Versicherte
- ein Jahr, wenn nur wenig Krankenversicherungszeiten vorhanden sind
- für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs, jedoch mindestens für fünf Jahre (z.B. ein jetzt zwölf-jähriges Kind erhält eine EKVK für fünf Jahre und nicht nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres)
Wenn Sie auf der Rückseite ihrer e-card nur Sterne sehen, haben Sie noch keine oder zu wenig Krankenversicherungszeiten für die Ein-Jahres-EKVK. In diesem Fall können Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) anfordern.
- Muss ich eine neue e-card anfordern, wenn die Gültigkeit meiner EKVK abgelaufen ist?
Rechtzeitig ein paar Wochen vor dem Ablaufdatum der Europäischen Krankenversicherungskarte (auf der Rückseite der e-card) wird automatisch eine neue e-card ausgestellt und an Ihre letzte der Sozialversicherung bekannte österreichische Adresse zugestellt, wenn
- Sie aktuell gesetzlich krankenversichert oder mitversichert sind
- ein Foto von Ihnen verfügbar ist (aus einem österreichischen Reisepass, Personalausweis, Elektronischen Identitätsnachweis, Scheckkartenführerschein oder einem Dokument des Fremdenregisters)
- oder für Sie eine gesetzliche Ausnahme von der Foto-Pflicht zutrifft.
Wenn Sie im Ausland leben, müssen Sie eine neue e-card mit EKVK bei der Österreichischen Gesundheitskasse beantragen.
Alle Informationen zum Foto auf der e-card finden Sie unter chipkarte.at.
- Wer soll die EKVKs von Kindern unterschreiben?
Es darf nur eine Person unterschreiben. Kommen mehrere Personen in Frage, die das Kind unter 14 Jahren bei medizinischen Behandlungen begleiten bzw. vertreten, so ist das Unterschriftenfeld freizulassen.
Nach Erreichen des 14. Lebensjahres kann die Benützerin/der Benützer selbst unterschreiben.
Links
www.chipkarte.at
Informationen zur EKVK