Sie reisen ins Ausland, um eine ärztliche Behandlung durchführen zu lassen? Damit die Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) die Kosten übernimmt, müssen einige Kriterien erfüllt sein.
Geplante Behandlung im Ausland
Geplante Behandlung im Ausland
Bitte nehmen Sie mit uns zuvor Kontakt auf, wenn Sie eine geplante medizinische Behandlung oder Untersuchung im Ausland in Anspruch nehmen möchten.
- Allgemeine Informationen
- Geplante Behandlungen und Untersuchungen im Ausland – Was ist darunter zu verstehen?
Von einer „geplanten Behandlung“ bzw. einer „geplanten Untersuchung“ im Ausland spricht man dann, wenn Sie sich zum Zweck einer medizinischen Behandlung bzw. einer medizinischen Untersuchung in einen anderen Staat begeben. Das heißt, die Intention der Reise in den anderen Staat ist von vornherein die dortige Inanspruchnahme einer Behandlung bzw. einer Untersuchung.
Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Reise
- in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, in die Schweiz oder in das Vereinigte Königreich,
- in einen Staat mit dem ein bilaterales Abkommen betreffend die Sachleistungsaushilfe besteht (Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und die Türkei), oder
- in einen sogenannten Drittstaat, womit alle von den ersten beiden Punkten nicht umfassten Staaten gemeint sind,
erfolgt.
- in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, in die Schweiz oder in das Vereinigte Königreich,
- Geplante Behandlungen und Untersuchungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich.
Es ist zu unterscheiden, ob die geplante Behandlung oder Untersuchung
- in einer Vertragseinrichtung oder bei einer Vertragspartnerin bzw. einem Vertragspartner eines ausländischen Krankenversicherungsträgers oder
- in einer Privateinrichtung
durchgeführt werden soll.
Wenn Sie die geplante Behandlung in einer Vertragseinrichtung oder bei einer Vertragspartnerin bzw. einem Vertragspartner des ausländischen Krankenversicherungsträgers in Anspruch nehmen, erfolgt nach medizinischer Bewilligung die Ausstellung des Portable Document (PD) S2.
Mit dem PD S2 können die Kosten der Leistung von der Leistungserbringerin bzw. dem Leistungserbringer mit dem jeweils zuständigen ausländischen Krankenversicherungsträger und im Anschluss mit der Österreichischen Gesundheitskasse verrechnet werden.
Einzig Selbstbehalte nach den Rechtsvorschriften des Behandlungsstaats sind von Ihnen selbst zu tragen. Eine Rückerstattung dieser Kosten durch die ÖGK ist nicht möglich.
Eine österreichische Rezeptgebührenbefreiung gilt im Ausland nicht!
Die medizinische Bewilligung setzt nach den europarechtlichen Vorgaben voraus, dass
- die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und
- Ihre geplante Behandlung oder Untersuchung nicht innerhalb eines in Anbetracht Ihres Gesundheitszustandes und des voraussichtlichen Verlaufes Ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraumes in Österreich gewährt werden kann.
Haben Sie die gesamten Kosten oder die Kosten eines Teils der im Rahmen aufgrund der Vorabgenehmigung erbrachten Sachleistungen selbst getragen, so können Sie eine Kostenerstattung beantragen. Der Antrag auf Kostenerstattung kann beim Träger des Aufenthaltsorts oder bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingebracht werden.
Nehmen Sie die Behandlung oder die Untersuchung in einer Privateinrichtung in Anspruch, müssen Sie die Kosten jedenfalls vorweg selbst bezahlen und können die Rechnung im Anschluss zur Prüfung einer Kostenerstattung einreichen.
Ob und in welcher Höhe eine Kostenerstattung gebührt, kann erst nach Einreichen der Unterlagen beurteilt werden.
- Geplante Behandlungen und Untersuchungen in einem Staat mit dem ein bilaterales Abkommen betreffend die Sachleistungsaushilfe besteht (Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei)
Wenn Sie die geplante Behandlung oder Untersuchung in einer Vertragseinrichtung oder bei einer Vertragspartnerin bzw. einem Vertragspartner des ausländischen Krankenversicherungsträgers in Anspruch nehmen, erfolgt nach medizinischer Bewilligung die Ausstellung des entsprechenden Formulars.
Mit diesem Formular können die Kosten der Leistung von der Leistungserbringerin bzw. dem Leistungserbringer mit dem jeweils zuständigen ausländischen Krankenversicherungsträger und im Anschluss mit der Österreichischen Gesundheitskasse verrechnet werden.
Einzig Selbstbehalte nach den Rechtsvorschriften des Behandlungsstaats sind von Ihnen selbst zu tragen. Eine Rückerstattung dieser Kosten durch die ÖGK ist nicht möglich.
Eine österreichische Rezeptgebührenbefreiung gilt im Ausland nicht!
Haben Sie die gesamten Kosten oder die Kosten eines Teils der im Rahmen aufgrund der Vorabgenehmigung erbrachten Sachleistungen selbst getragen, so können Sie eine Kostenerstattung beantragen. Der Antrag auf Kostenerstattung kann beim Träger des Aufenthaltsorts oder bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingebracht werden.
Nehmen Sie die Behandlung oder die Untersuchung in einer Privateinrichtung in Anspruch, müssen Sie die Kosten jedenfalls vorweg selbst bezahlen und können die Rechnung im Anschluss zur Prüfung einer Kostenerstattung einreichen.
Ob und in welcher Höhe eine Kostenerstattung gebührt, kann erst nach Einreichen der Unterlagen beurteilt werden.
- Geplante Behandlungen und Untersuchungen in einem Staat mit dem kein bilaterales Abkommen betreffend die Sachleistungsaushilfe besteht (Drittstaaten)
Nehmen Sie die Behandlung oder die Untersuchung in einem Drittstaat in Anspruch, müssen Sie die Kosten jedenfalls vorweg selbst bezahlen und können die Rechnung im Anschluss zur Prüfung einer Kostenerstattung einreichen.
Ob und in welcher Höhe eine Kostenerstattung gebührt, kann erst nach Einreichen der Unterlagen beurteilt werden.
- Das müssen Sie vor einer geplanten Behandlung oder Untersuchung im Ausland wissen:
Für eine Kostenübernahme einer geplanten Behandlung im Ausland muss vorab eine Bewilligung nach medizinischer Prüfung vorliegen.
Um Ihr Anliegen medizinisch beurteilen zu können, ersuchen wir Sie, das oben angeführte Antragsformular von einem österreichischen Schwerpunkt- bzw. Zentralkrankenhaus ausgefüllt an uns zu retournieren. Die Beilage von Befunden bzw. Diagnosen, wenn diese vorhanden sind, erleichtern die medizinische Beurteilung.
Unter folgendem Link finden Sie alle Schwerpunkt- bzw. Zentralkrankenhäuser in Österreich: www.kliniksuche.at .
Bitte übermitteln Sie die oben genannten Unterlagen sowie Informationen an die oben angeführte Kontaktadresse.
- Inanspruchnahme von medizinisch akut notwendigen Behandlungen oder Untersuchungen:
Die hier genannten Regelungen gelten nicht für akut notwendige Krankenbehandlungen während eines Urlaubs, einer Dienstreise etc.!
Mehr zum Thema finden Sie unter Reisen und Urlaub.
- Häufige Fragen (FAQ)
- Müssen alle geplanten Behandlungen bzw. Untersuchungen im Ausland bewilligt werden?
Erkundigen Sie sich vorab bei der ÖGK, ob eine Bewilligung erforderlich ist.
- Ich habe die Rechnung selbst bezahlt. Warum wird von der ÖGK nicht der gesamte Rechnungsbetrag erstattet?
Sie bekommen grundsätzlich im Rahmen der Kostenerstattung eine anteilsmäßige Erstattung des bezahlten Betrages. Ob und in welcher Höhe eine Kostenerstattung gebührt, kann erst nach Einreichung der Unterlagen beurteilt werden.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter: Kostenerstattung
Informieren Sie sich daher im Vorfeld.