Wer krank und gehunfähig ist, benötigt Hilfe beim Weg zur Behandlung. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) unterstützt Sie dabei.
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- Krankentransporte
Die Österreichische Gesundheitskasse übernimmt Transportkosten, wenn eine entsprechende ärztliche Transportanweisung über die Gehunfähigkeit des/der Versicherten (Angehörigen) vorliegt, welche ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten aufgrund des Gesundheitszustandes auszustellen ist. Dies hat aufgrund einer durch den Arzt/die Ärztin festgestellten Krankheit bzw. Gebrechens im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, auf Basis einer entsprechenden Diagnose zu erfolgen. Die Notwendigkeit des Transportes ist auf der Transportanweisung ausführlich medizinisch zu begründen bzw. nachzuweisen.
Das Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels mangels infrastruktureller Gegebenheiten berechtigt nicht zur Durchführung eines Transportes auf Kosten der Österreichischen Gesundheitskasse. Auch das Fehlen einer Begleitperson, mit der grundsätzlich ein selbstständiger Transport möglich wäre, begründet keine Kostenübernahme.
Gehunfähigkeit ist anzunehmen, wenn der/die Versicherte (Angehörige) nicht in der Lage ist, sich außerhalb seiner/ihrer Wohnung fortzubewegen (auch nicht in Begleitung oder mit Gehhilfe).
Bei folgenden Konstellationen kann ein Transport auf Kosten der Österreichischen Gesundheitskasse verordnet werden:
- Immundefizienz aufgrund einer Tumorbehandlung und damit verbundenes Risiko, zu erkranken
- Isolationspflichtige Infektionserkrankungen und Gefährdung der Umgebungspersonen
Transportkosten werden in Höhe der vertraglich festgelegten Tarife für folgende Beförderungen übernommen:
- zur Anstaltspflege in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt bzw. aus dieser Krankenanstalt in die Wohnung des/der Erkrankten,
- zur ambulanten Behandlung zum/zur nächstgelegenen geeigneten Vertragsarzt/Vertragsärztin (Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin), der nächstgelegenen geeigneten Vertrags-Gruppenpraxis oder zur nächstgelegenen geeigneten Einrichtung (Vertragseinrichtung) bzw. in die Wohnung des/der Erkrankten zurück
- zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln
- bei aus medizinischen Gründen notwendiger Überstellung zur stationären Behandlung von einer Krankenanstalt in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt übernommen (bis 30.04.2026).
Wenn sich Erkrankte zum Zeitpunkt der notwendigen Beförderung vorübergehend nicht an ihrem Wohnsitz aufgehalten haben, übernimmt die Österreichische Gesundheitskasse die Kosten des Transportes von der Krankenanstalt in die Wohnung bis zur Höhe der Kosten des Transportes von diesem Aufenthaltsort (Ereignis- oder Unfallort) in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt.
Folgende Transportarten sind möglich:
- Krankenbeförderung
- Krankentransport/Rettungstransport
- Notarzttransport
Bei Inanspruchnahme einer Wahlkrankenanstalt, einer Wahlärztin bzw. eines Wahlarztes, einer Wahlgruppenpraxis oder einer Wahleinrichtung gelten die angeführten Kriterien mit der Maßgabe, dass die Transportkosten höchstens mit dem Betrag ersetzt werden, der bei Inanspruchnahme der nächstgelegenen entsprechenden (Vertrags-)Einrichtung zu ersetzen gewesen wäre.
Wird ein Privat-PKW benutzt: Übermitteln Sie den Transportschein mit dem Service
Rechnung einreichen. Sie erhalten eine Vergütung pro gefahrenem Kilometer in der Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes.
- Reise(Fahrt)kosten: Was ist das und wer bekommt einen Kostenersatz?
Wenn die Behandlungsstelle mehr als 20 km vom Wohnort entfernt ist, ersetzt die ÖGK auch gehfähigen Personen unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrtkosten.
Diese Voraussetzungen sind
- Es muss sich um eine Fahrt
- im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von vertragsärztlicher Hilfe (ärztlicher Hilfe gleichgestellte Leistungen,
- im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Zahnbehandlung und Zahnersatz
- zur und von der nächstgelegenen geeigneten Vertragskrankenanstalt
- im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln
- im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation
- im Zusammenhang mit Jugendlichenuntersuchungen
- im Zusammenhang mit Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
- im Zusammenhang mit humangenetischen Maßnahmen
- im Zusammenhang mit den notwendigen Beratungen bei der Österreichischen Gesundheitskasse im Rahmen des Case-Managements bei Bezug von Rehabilitationsgeld
- im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Hebamme in der Hebammenordination
Fahrtkosten werden in den oben genannten Fällen nur ersetzt, wenn Sie von der Rezeptgebühr befreit sind (ausgenommen ist jedoch eine Befreiung wegen Erreichens der Rezeptgebührenobergrenze)!
Bei Fahrten zur Chemo-, Strahlen- oder Dialysetherapie, zur medizinischen Rehabilitation sowie zur körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln benötigen Sie für den Fahrtkostenzuschuss keine Rezeptgebührenbefreiung.
Wie viel Fahrtkostenersatz erhalte ich?
Der Fahrtkostenersatz wird wie folgt berechnet:
- Einfache Fahrstrecke von mehr als 20 km bis 50 km: pauschal EUR 7,20 pro Fahrtstrecke bzw. wenn eine Begleitperson dabei ist, pauschal EUR 10,80 pro Fahrtstrecke.
- Einfache Fahrtstrecke von mehr als 50 km: Der Kilometersatz beträgt EUR 0,13 bzw. wenn eine Begleitperson dabei ist, EUR 0,22.
Kosten für Begleitpersonen werden ersetzt:
- für Kinder unter 15 Jahren
- wenn die Patientin bzw. der Patient wegen des körperlichen oder geistigen Zustandes eine Begleitperson braucht. Dies muss ärztlich bestätigt werden.
Hier finden Sie den Antrag auf Zuschuss zu Fahrtkosten des jeweiligen Bundeslandes.
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- Es muss sich um eine Fahrt
- Flugrettung
Die ÖGK übernimmt die Kosten für die Beförderung im Inland mit einem Luftfahrzeug unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Notfallpatientin bzw. der Notfallpatient befindet sich in Lebensgefahr und ein bodengebundener Transport ist aufgrund der Dringlichkeit nicht zu verantworten.
- Die medizinische Notwendigkeit muss ärztlich nachgewiesen und von der ÖGK anerkannt werden.
- Überstellungstransporte (Sekundärtransporte) in ein höherwertiges Krankenhaus werden ab 01.05.2026 über die Krankenanstaltenfinanzierung abgegolten.
Die Kosten werden in Form eines Pauschalbetrages direkt dem Flugunternehmen ersetzt. Dem Patienten/der Patientin entstehen für den Flugtransport keine Kosten (Ausnahme: Unfälle in Ausübung von Sport und Touristik am Berg).
Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal können bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht ersetzt werden. Wir empfehlen aus diesem Grund eine entsprechende Vorsorge zu treffen. Sonst kann ein Notfall schnell zu einem großen finanziellen Problem werden
Wenn Sie Anfragen haben, wenden Sie sich jederzeit an uns! Nutzen Sie bitte Ihre regionalen ÖGK-Ansprechpartnerinnen und –Ansprechpartner bzw. vm2-vertragsparnter@oegk.at.
- Selbstbehalt
Für Fahrten ab 01.07.2025 ist bei einem Krankentransport bzw. bei einer Krankenbeförderung ein Selbstbehalt zu bezahlen.
Bei Krankenbeförderungen – also Fahrten ohne Sanitäterin bzw Sanitäter, mit einem Taxi oder Fahrtendienst – fällt ein Kostenanteil in Höhe der Rezeptgebühr von EUR 7,55 (2026) an. Für Krankentransporte, bei denen eine sanitätsdienstliche Begleitung notwendig ist, liegt der Selbstbehalt bei EUR 15,10 (2026), also der doppelten Rezeptgebühr.
Ausgenommen sind Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind, sowie bestimmte medizinisch notwendige Fahrten, etwa zur Chemotherapie, Strahlentherapie oder Dialyse. Auch Kinder bis zum 15. Lebensjahr sind von einer Kostenbeteiligung befreit. Kostenanteile werden nur für maximal 28 Fahrten pro Kalenderjahr eingehoben.
Nicht betroffen sind zeitkritische Transporte. Dazu zählen Rettungstransporte und Notarzttransporte, bei denen eine rasche medizinische Hilfeleistung erforderlich ist.
Der Anteil wird im Nachhinein für durchgeführte Krankenbeförderungen bzw. Krankentransporte von der Österreichischen Gesundheitskasse vorgeschrieben. Die Vorschreibung erfolgt für maximal 28 Fahrten pro Kalenderjahr. Versicherte erhalten ein detailliertes Forderungsschreiben mit einer Aufschlüsselung der durchgeführten Fahrten.
- Häufige Fragen (FAQ)
- Wie erhalte ich einen Transportschein?
Wenn die Voraussetzungen für einen Transport erfüllt sind, stellt Ihnen Ihre Hausärztin bzw. Ihr Hausarzt oder die zuständige Behandlungsstelle den benötigen Transportschein aus.
- Was gilt bei Transporten von oder zu Serienbehandlungen?
Serienbehandlungen sind mehrmals notwendige Behandlungen, wie z. B. Physiotherapie, Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die ÖGK müssen für jede einzelne Fahrt gegeben sein.
- Was bedeutet „gehunfähig“?
Eine Gehunfähigkeit ist gegeben, wenn der/die Versicherte (Angehörige) nicht in der Lage ist, sich außerhalb seiner/ihrer Wohnung fortzubewegen (auch nicht in Begleitung oder mit Gehhilfe). Das Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels oder einer Begleitperson begründet keine Kostenübernahme. Die Notwendigkeit eines Krankentransportes ist auf der Transportanweisung ausführlich medizinisch zu begründen.
Im Falle von Immundefizienz aufgrund einer Tumorbehandlung sowie bei isolationspflichtigen Infektionserkrankungen und Gefährdung der Umgebungspersonen übernimmt die ÖGK die Transportkosten.
Erklärvideo:
Wie funktioniert das mit den Krankentransporten?
In diesem Video erfahren Sie, welche Fahrten von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) übernommen werden, und in welchen Fällen ein Selbstkostenanteil fällig ist.
Dateien
Folder Krankentransporte und Fahrtkosten (PDF, 724 KB)
Informationen zu Transportkosten und Fahrtkosten