Im Sinne einer Harmonisierung der Rechte wurden mit 01.10.2021 die Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Arbeiterinnen und Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen. Dies gilt analog auch für land- und forstwirtschaftliche Arbeiterinnen und Arbeiter.
Rechtslage bis 30.09.2021
Für Kündigungen, die vor dem 01.10.2021 ausgesprochen wurden, gilt die alte Rechtslage (Kündigungsfristen und Kündigungstermine sind abhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage). Daran ändert sich auch nichts, wenn in derartigen Fällen das Dienstverhältnis erst nach dem 30.09.2021 endet.
Rechtslage seit 01.10.2021
Die neue Rechtslage gilt für alle Kündigungen, die nach dem 30.09.2021 ausgesprochen werden.
Seit 01.10.2021 sind die Kündigungsfristen laut Angestelltengesetz anzuwenden:
Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist |
1. und 2. Dienstjahr | sechs Wochen |
ab dem 3. Dienstjahr | zwei Monate |
ab dem 6. Dienstjahr | drei Monate |
ab dem 16. Dienstjahr | vier Monate |
ab dem 26. Dienstjahr | fünf Monate |
Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Kündigungstermine zum Quartalsende (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) einzuhalten. Wie schon bei Angestellten üblich, können jedoch weitere Kündigungstermine – nämlich zum 15. oder zum Letzten des Kalendermonates – vereinbart werden.
Arbeitnehmerkündigung
Auch bei einer Arbeitnehmerkündigung kommt es zu einer Änderung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine. So kann die Arbeiterin bzw. der Arbeiter das Dienstverhältnis – analog zum Angestelltenverhältnis –
- mit dem letzten Tag des Kalendermonates und
- unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
beenden.
Diese Frist kann durch Vereinbarung auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. Jedoch muss dann die von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist mindestens genauso lange sein (Fristengleichheit).
Sehen Kollektivverträge kürzere Kündigungsfristen vor, so sind diese nicht (mehr) anzuwenden.
Ausnahme für Saisonbetriebe
Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen (etwa Bau- oder Tourismusbranche), abweichende Regelungen festgelegt werden.
Ob Ihr Unternehmen in einer überwiegenden Saisonbranche tätig ist und der anzuwendende Kollektivvertrag zudem kürzere Kündigungsfristen vorsieht, muss im Einzelfall geprüft werden.
Ansprechperson
Für weitere Informationen und Auskünfte zu diesem Thema wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Landesstelle der Wirtschaftskammer Österreich (WKO).
Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK