Mit dem Ziel, den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel zu fördern, kommt es ab 01.07.2021 zu Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988 (BGBl. I Nr. 18/2021).
Bisher war das Jobticket nur steuerfrei, wenn ein Unternehmen auf eigene Rechnung ein auf den Namen der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers lautendes Jobticket für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erwirbt.
Künftig ist auch die Zurverfügungstellung des Tickets durch gänzliche oder teilweise Kostenübernahme steuerfrei. In der Sozialversicherung bleibt die Beförderung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers weiterhin beitragsfrei (§ 49 Abs. 3 Z 20 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).
Anmerkung: Seit 01.07.2021 sind auch die durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber übernommenen Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel beitragsfrei, wenn die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist (BGBl. I Nr. 114/2021).
Änderungen im Detail
- Die Art des Tickets (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte) spielt keine Rolle, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.
- Das Ticket muss für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraumes gültig sein. Demnach sind Einzelfahrscheine und Tageskarten ausgenommen.
- Der Erwerb der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte erfolgt ab dem 01.07.2021.
- Als Ticketkauf gilt auch die Verlängerung eines Tickets, wie etwa einer Jahreskarte.
- Eine Bezugsumwandlung ist (wie schon bisher) nicht möglich.
Fragen-Antworten-Katalog
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bietet auf seiner Website einen Fragen-Antworten-Katalog zum Jobticket an.
Ansprechpartner
Auskünfte zu steuerrechtlichen Fragen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt.
Autor: Gerhard Trimmel/ÖGK