Die auf Grund der COVID-19-Pandemie aufgelaufenen Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 sind bis spätestens 30.06.2021 zu begleichen. So sieht es das vom Gesetzgeber beschlossene "2-Phasen-Modell“ vor. Wir haben darüber ausführlich berichtet.
Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind dann wie gewohnt jeweils bis zum 15. des Folgemonates zu entrichten.
Das Gebot der Stunde ist also, die bestehenden coronabedingten Rückstände bis 30.06.2021 weitgehend abzubauen. Dies erfordert eine rechtzeitige und vorausschauende Planung. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) wird die Betriebe dabei weiter unterstützen.
Zahlungsinformation
Im Hinblick auf den nahenden Zahlungstermin am 30.06.2021 versendet die ÖGK Zahlungsinformationen an die Betriebe. Damit erhalten die Dienstgeberinnen und Dienstgeber einen aktuellen Überblick über die bis dato ausstehenden Beiträge.
Dies erleichtert den von der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmern eine frühzeitige Planung, wie die bestehenden Beitragsrückstände unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten abgebaut werden können.
Eine tagesaktuelle Kontoinformation kann zu diesem Zweck auch jederzeit über WEBEKU abgerufen werden.
Ratenanträge
Ist die Begleichung der Beitragsrückstände bis zum 30.06.2021 trotz intensiver Bemühungen nicht gänzlich möglich, kann eine Ratenvereinbarung abgeschlossen werden. Dieser gesetzliche Handlungsspielraum steht den Betrieben und der ÖGK zur Verfügung, um den geordneten Abbau der Beitragsrückstände zu erleichtern. Dazu ist jedenfalls eine Kontaktaufnahme mit uns erforderlich.
Raten werden in einer ersten Phase bis längstens 30.09.2022 gewährt. Voraussetzung ist, dass die bestehenden coronabedingten Liquiditätsprobleme gegenüber der ÖGK glaubhaft gemacht werden.
Alle nicht coronabedingten Rückstände sind aber regelmäßig zu den üblichen Terminen, Fristen und Konditionen zu begleichen.
Elektronischer Antrag bis spätestens 15.07.2021
Ratenanträge sind ausschließlich über WEBEKU zu stellen. Ein entsprechender Ratenantrag ist bis spätestens 15.07.2021 einzubringen. Nach diesem Stichtag besteht keine Möglichkeit mehr, die gesetzlichen Zahlungserleichterungen des "2-Phasen-Modells“ in Anspruch zu nehmen. Offene Beiträge müssen dann seitens der ÖGK wieder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eingemahnt und exekutiv betrieben werden.
"Safety-Car“-Phase
Bei Liquiditätsproblemen besteht die Möglichkeit, individuelle Lösungen zu vereinbaren. Im Sinne der "Safety-Car"-Phase ist bis Ende September 2021 eine Reduktion der ersten Ratenzahlungen auf Null Euro möglich. Unsere regionalen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner beraten Sie in diesem Zusammenhang selbstverständlich gerne.
Kurzarbeit
Raten können nur dann gewährt werden, wenn die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonates an die ÖGK überwiesen werden. Dies gilt auch bei Erstattungen für freigestellte "Risikopatientinnen und Risikopatienten“ sowie bei Ersätzen im Rahmen von Absonderungen nach dem Epidemiegesetz 1950. Die ÖGK überprüft den Eingang dieser Zahlungen laufend.
Für Kurzarbeitszeiträume ab Juli 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen.
Weitere Informationen
Eine umfangreiche Zusammenfassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen (2-Phasen-Modell) sowie einen Fragen-Antworten-Katalog finden Sie hier:zum Beitrag ...
Autor: Hannes Holzinger/ÖGK