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Generalkollektivvertrag Corona-Tests

Veröffentlichung: Newsletter Nr. 4/März 2021


Auf Grund der andauernden COVID-19-Pandemie wurde zwischen den Sozialpartnerinnen und Sozialpartnern ein Generalkollektivvertrag zu Corona-Tests und Maskenpausen vereinbart. Der Generalkollektivvertrag wurde zur Satzung erklärt und dadurch sein Geltungsbereich erweitert (BGBl. II Nr. 91/2021). Der zeitliche Geltungsbereich reicht vorerst vom 25.01.2021 bis 31.08.2021. 

Corona-Tests - Dienstverhinderung

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die per Verordnung zum Testen verpflichtet sind, haben gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber einen Anspruch auf Freistellung für die Abhaltung des Tests unter Fortzahlung des Entgeltes. Der Anspruch besteht in der erforderlichen Zeit für die Teilnahme an einem Test sowie für die An- und Abreisezeit zum Test. Können die Tests nicht im Betrieb durchgeführt werden, ist der Test grundsätzlich auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte zum Wohnort zu absolvieren. 

Achtung: Der Anspruch auf Freistellung gilt nicht für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Kurzarbeit. 

Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ohne Testpflicht ist der Test grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Ist dies nicht möglich, besteht maximal einmal wöchentlich ebenso ein Anspruch auf Freistellung unter Entgeltfortzahlung. Der Testtermin ist einvernehmlich mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zu vereinbaren. Sofern Selbsttests zulässig sind, können diese genutzt werden. 

Corona-Tests - Benachteiligungsverbot

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dürfen wegen der Teilnahme an einem Test, wegen generellen Ansprüchen aus dem Generalkollektivvertrag oder wegen eines positiven Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden - insbesondere hinsichtlich des Entgeltes, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Günstigere Bestimmungen für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer etwa in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen werden dadurch nicht berührt. 

Maskenpause

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit COVID-19 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, haben spätestens nach drei Stunden Anspruch, die Maske für zehn Minuten abnehmen zu können. 

Wortlaut des Generalkollektivvertrages Corona-Tests

§ 1. Geltungsbereich

(1) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich

(2) Fachlich: Für alle Betriebe, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt.

(3) Persönlich: Für alle ArbeitnehmerInnen, die in einem Betrieb im Sinne des Abs. 2 beschäftigt sind.


§ 2. Dienstverhinderung bei SARS-COV-2 Test (im folgenden "Test")

1. Sofern ArbeitnehmerInnen im Sinne von § 1 Abs 5c COVID-19-Maßnahmengesetz für das Betreten Ihres Arbeitsortes einen Nachweis gemäß § 1 Abs 5 Z 5 COVID-19-MG vorzulegen haben, sind die ArbeitgeberInnen verpflichtet, die ArbeitnehmerInnen während der für die Teilnahme an einem Test erforderlichen Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. Dies gilt auch für die hierfür erforderliche An- und Abreisezeit zum Test. Sofern der Test nicht im Betrieb durchgeführt wird, ist der Test tunlichst auf dem Weg von zuhause zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nach Hause zu absolvieren. Der Anspruch auf Freistellung gilt nicht für ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit.

2. Besteht für die ArbeitnehmerInnen keine Pflicht gemäß § 1 Abs 5c COVID-19-MG, ist der Test tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Ist dies nicht möglich, sind die ArbeitgeberInnen maximal einmal wöchentlich zur Freistellung gemäß § 2 Abs 1 verpflichtet.

3. Der Termin des Tests ist unter möglichster Schonung des Betriebsablaufs einvernehmlich zu bestimmen. Sofern Selbsttests zulässig sind, können diese genutzt werden.


§ 3. Benachteiligungsverbot und bestehende Regelunge
n

1. ArbeitnehmerInnen dürfen wegen der Inanspruchnahme eines SARS-CoV-2 Tests im Sinne des § 2 samt der hierzu in diesem Kollektivvertrag festgelegten Ansprüche sowie aufgrund eines positiven Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.

2. Bestehende Regelungen, insbesondere in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen oder betriebliche Übungen, die für die ArbeitnehmerInnen günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.


§ 4. Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen

ArbeitnehmerInnen, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.

§ 5. Geltungsdauer/Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung aufgrund von § 1 Abs 5c Covid-19-MG in Kraft und gilt bis 31.8. 2021.

Erweiterung des Geltungsbereiches durch Satzung

§ 1. Geltungsbereich

a) Fachlich: für Betriebe, für die die Wirtschaftskammer Österreich nicht die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt.

b) Räumlich: für die Republik Österreich

c) Persönlich: alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einschließlich der Lehrlinge, wenn das Arbeitsverhältnis unter den I. Teil des ArbVG fällt. Ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse

- durch einen gültigen Kollektivvertrag (mit Ausnahme von Kollektivverträgen nach § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind oder

- für deren Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag mit vergleichbarem Inhalt zur Satzung erklärt wird.

Fragen-Antworten-Katalog 

Einen Fragen-Antworten-Katalog zum Generalkollektivvertrag Corona-Tests finden Sie auf der Website der Wirtschaftskammer. 

Ansprechpartner

Für weitere Informationen und Auskünfte zu diesem Thema wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Landesstelle der Wirtschaftskammer Österreich (WKO).

Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK