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Fragen-Antworten-Katalog

Veröffentlichung: Dienstgeber-Newsletter Nr. 3/Februar 2021


Bis wann sind Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 zu begleichen?

Die aufgelaufenen Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 sind spätestens bis zum 30.6.2021 zu begleichen.

Sind Ratenzahlungen über den 30.6.2021 hinaus möglich?

Ist es aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich, die aufgelaufenen Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 zur Gänze zu begleichen, kann und wird die ÖGK in einer ersten Phase Ratenzahlungen bis längstens 30.9.2022 gewähren.

In einer zweiten Phase können unter erhöhten Voraussetzungen Zahlungserleichterungen bis längstens 30.6.2024 beantragt werden.

Wie kommen Unternehmen zu Ratenvereinbarungen bis längstens 30.9.2022?

Bis spätestens 15.07.2021 können Unternehmen im WEB-BE-Kundenportal (WEBEKU) Anträge auf Ratenzahlung stellen. "Automatische" Stundungen sind nicht möglich.

Nach diesem Stichtag besteht keine Möglichkeit mehr, die gesetzlichen Zahlungserleichterungen des "2-Phasen-Modells“ in Anspruch zu nehmen. Offene Beiträge müssen dann seitens der ÖGK wieder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eingemahnt und exekutiv betrieben werden.

Der Verzugszinsensatz wird für die Zeit vom 1.7.2021 bis zum 30.9.2022 vorübergehend um 2 % verringert und beträgt in dieser Zeit 1,38 % anstatt 3,38 %.

Wie kommen Unternehmen zu Ratenvereinbarungen bis längstens 30.6.2024?

Bis spätestens 30.9.2022 kann ein weiterer Antrag auf Ratenzahlung bis längstens zum 30.6.2024 gestellt werden. Für Ratenvereinbarungen bis längstens 30.6.2024 sind besondere Voraussetzungen zu erfüllen.

Welche Voraussetzungen sind für Ratenvereinbarungen bis längstens 30.6.2024 zu erfüllen?

Für Ratenvereinbarungen bis längstens 30.6.2024 sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Vom 1.7.2021 bis zum 30.9.2022 wurden mindestens 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen. Der Beitragsrückstand sollte möglichst überschaubar sein. Wichtig ist eine vorausschauende Planung.
  2. Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die auf Grund einer bis zum 30.9.2022 gültigen Ratenvereinbarung nicht vollständig bezahlt werden konnten. Beitragsrückstände ab Juni 2021 dürfen nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung sein.
  3. Im Ratenzahlungszeitraum bis zum 30.9.2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
  4. Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30.9.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen beglichen werden kann.
  5. Der Antrag muss bis spätestens 30.9.2022 bei der ÖGK einlangen.


Müssen Beiträge bei Kurzarbeit, COVID-19-Freistellungen und Absonderungen nach dem Epidemiegesetz bezahlt werden?

Die Beihilfen, Erstattungen und Vergütungen des Bundes und des Arbeitsmarktservice bei Kurzarbeit, COVID-19-Freistellungen und Absonderungen nach dem Epidemiegesetz enthalten anteilig auch die Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigten. Daher ist eine Stundung dieser geförderten Beiträge nicht vorgesehen.

Diese Beiträge sind auf jeden Fall an die ÖGK zu bezahlen. Die Bezahlung dieser Beiträge wird von der ÖGK laufend überprüft. Werden diese Beiträge nicht bezahlt, sind keine Ratenvereinbarungen möglich.

Was ist mit nicht coronabedingten Beitragsrückständen? Was ist mit den Beiträgen ab Juni 2021?

Alle nicht coronabedingten Beitragsrückstände und die Beiträge ab Juni 2021 sind von diesen Regeln nicht erfasst. Sie sind innerhalb der üblichen Fristen und zu den üblichen Konditionen zu bezahlen.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Alle Kontaktadressen der ÖGK für Dienstgeber können Sie über den Link in der Rubrik "Kontakt" abrufen.