- Telemedizinische Krankenbehandlungen (Skype, Videokonferenz, Telefon) können, soweit sie notwendig und aufgrund des Krankheitsbildes möglich sind, wie eine in der Ordination erbrachte Leistung abgerechnet werden.
- Über die Notwendigkeit von Telemedizin entscheidet der Arzt
- nach eigenem Ermessen und
- wenn es möglich bzw. zulässig ist, das heißt: Beratung ohne Notwendigkeit einer Untersuchung, keine Zweifel über die Grundlage der medizinischen Entscheidung
- Das Telefonat zwischen Arzt und Patient ist persönlich zu führen.
- Besprechungen rein organisatorischer Natur (z. B. Terminvereinbarungen) fallen nicht darunter.