Die AUVA kann Unternehmen mit nicht mehr als 50 bzw. zehn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit sowie nach Unfällen (Arbeits- und Freizeitunfälle) gewähren.
Zuschussberechtigte Dienstgeberinnen und Dienstgeber
Zuschussberechtigt sind alle Dienstgeberinnen und Dienstgeber (auch von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten), wenn
- sie in ihrem Betrieb regelmäßig nicht mehr als 50 bzw. zehn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigen,
- ihre Dienstnehmerin bzw. ihr Dienstnehmer bei der AUVA versichert ist,
- die Arbeitsverhinderung länger als drei (Unfall) bzw. länger als zehn (Krankheit) aufeinander folgende Tage dauerte,
- das Entgelt fortgezahlt wurde,
- sie einen Antrag auf Zuschuss stellen.
Höhe des Zuschusses
Der Zuschuss für Unternehmen mit durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern beträgt 50 Prozent zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34 Prozent des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgeltes (mit Ausnahme der Sonderzahlungen). Für die Ermittlung der Höhe der Zuschüsse ist das jeweils tatsächlich fortgezahlte Entgelt bis höchstens zum Eineinhalbfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) heranzuziehen (2023: 292,50 Euro).
Für Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigen (sogenannte Kleinunternehmen), beträgt die Höhe der Zuschüsse 75 Prozent zuzüglich eines Zuschlages für Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent des tatsächlich fortgezahlten Entgeltes.
Bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen gebühren Zuschüsse ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung für die Dauer der tatsächlichen Entgeltfortzahlung (bis höchstens 42 Tage je Arbeitsjahr/Kalenderjahr), wenn die Arbeitsverhinderung länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit gebühren Zuschüsse ab dem elften Tag der Arbeitsverhinderung für die Dauer der tatsächlichen Entgeltfortzahlung (bis höchstens 42 Tage je Arbeitsjahr/Kalenderjahr), wenn die Arbeitsverhinderung länger als zehn aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Je Dienstverhältnis werden Zuschüsse bei Arbeitsverhinderungen nach Unfällen und durch Krankheit für jeweils höchstens 42 Tage pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr gewährt.
Auszahlung des Zuschusses
Der Zuschuss wird ausbezahlt
- laufend nach erfolgter Bearbeitung des Antrages,
- für die Dauer der tatsächlichen Entgeltfortzahlung, längstens jedoch für jeweils 42 Kalendertage je Dienstverhältnis pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr.
Rückforderung eines zu Unrecht geleisteten Zuschusses
Die AUVA hat einen zu Unrecht geleisteten Zuschuss von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zurückzufordern. Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der AUVA bekannt geworden ist, dass der Zuschuss zu Unrecht geleistet wurde. Die AUVA kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, zum Beispiel der wirtschaftlichen Verhältnisse, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung in Teilbeträgen zulassen.
Ausschluss von Zuschüssen infolge Zeitablauf
Der Antrag auf Zuschuss ist innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.