Fragen und Antworten zum Thema Risikogruppen, Version 6.2/01.09.2020
Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie gesammelt.
Versicherte
Ich bin chronisch krank. Kann ich bereits jetzt meinen Arzt kontaktieren um ein Attest zu bekommen?
Grundsätzlich erging Anfang Mai 2020 ein Schreiben durch den Dachverband der Sozialversiche-rungsträger an Dienstnehmer, geringfügig beschäftige Personen und Lehrlinge, welche zur CO-VID-19-Risikogruppe gehören könnten. Sie können jedoch auch ohne ein Schreiben des Dach-verbandes erhalten zu haben Ihren Arzt kontaktieren, wenn Sie unsicher sind ob Sie einer Risi-kogruppe angehören. Ihr behandelnder Arzt kann auch ohne Vorlage des Informationsschrei-bens Ihre individuelle Risikosituation anhand einer standardisierten Empfehlung zur Erstellung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs beur-teilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörig-keit zur Risikogruppe ausstellen (COVID-19 Risiko-Attest). Wenn das Attest die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, können Sie dieses Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Achtung: Nicht jede chronische Erkrankung bedeutet, dass man zur COVID-19-Risikogruppe ge-hört. Dies ist vom behandelnden Arzt abzuklären, der die individuelle Risikoanalyse anhand der vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) veröffentlichten Empfehlung zur Durchführung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs durchführt. Diese ist online auf der Website des BMSGPK unter „Coronavirus – Fachinformationen“ zugänglich und kann auch für einen ersten „Selbstcheck“ herangezogen werden.
Ich bin Diabetiker, Krebspatient, habe Bluthochdruck etc. – bin ich Risikopatient?
Die Kriterien, wer zu einer Risikogruppe zählt, wurden durch eine vom Gesundheitsministerium eingesetzte Expertengruppe definiert und als Empfehlung zur Durchführung einer individuel-len COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs auf der Website des Gesundheitsministeriums unter „Coronavirus – Fachinformationen“ veröffentlicht. Inwieweit Sie aufgrund Ihrer Erkrankung zu der COVID-19-Risikogruppe zählen, ist durch Ihren behandeln-den Arzt anhand dieser Empfehlung abzuklären. Falls Ihr Arzt feststellt, dass Sie ein COVID-19-Risikopatient sind, wird er Ihnen ein formales COVID-19 Risiko-Attest ausstellen, welches die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt.
Ich bin Risikopatient, mein Arbeitgeber verlangt aber, dass ich zur Arbeit komme. Was soll ich tun?
Die Festlegung, ob Sie Risikopatient im Sinne der COVID-19-Risikogruppe sind, erfolgt ausschließlich durch Ihren behandelnden Arzt anhand einer standardisierten Empfehlung. Er kann Ihnen gegebenenfalls ein COVID-19 Risiko-Attest ausstellen, welches die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt.
Achtung: Nicht jede chronische Erkrankung bedeutet, dass man zur COVID-19-Risikogruppe gehört.
Wenn Sie dieses COVID-19 Risiko-Attest, welches die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, Ihrem Arbeitgeber vorlegen, haben Sie Anspruch auf
- Erbringung Ihrer Arbeitsleistung in Homeoffice
oder - eine geeignete Gestaltung Ihrer Arbeitsstätte, sodass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
Sollten beide Maßnahmen nicht möglich sein, haben Sie Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entgeltfortzahlung bis 31.12.2020.
Sollten Sie Schwierigkeiten bei der Durchsetzung Ihres Anspruches haben, wenden Sie sich bitte an die beruflichen Interessenvertretungen Arbeiterkammer oder Gewerkschaft oder an die rechtsberatenden Berufe.
- Erbringung Ihrer Arbeitsleistung in Homeoffice
Ich bin Risikopatient, habe aber kein Schreiben bekommen.
Wenn Sie sich als Risikopatient betrachten, können Sie auch wenn Sie kein Schreiben des Dach-verbandes erhalten haben Ihren Arzt kontaktieren. Ihr behandelnder Arzt kann in einer indivi-duellen Risikoanalyse anhand einer vorgegebenen Empfehlung entscheiden, ob er Ihnen ein COVID-19 Risiko-Attest, welches die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, ausstellen kann, das Sie dann Ihrem Dienstgeber vorlegen können. Achtung: Nicht jede chronische Erkrankung bedeutet, dass man zur COVID-19-Risikogruppe gehört. Siehe dazu auch die vom BMSGPK ver-öffentlichte Empfehlung zur Durchführung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse be-züglich eines schweren Krankheitsverlaufs. Dies ist vom behandelnden Arzt abzuklären.
Ich habe einen behördlich festgestellten Behinderungsgrad. Hat das Einfluss auf die Erhebungen im Zusammenhang mit den Corona Risikogruppen?
Die Kriterien, wer zu einer Risikogruppe zählt, wurden durch eine, vom Gesundheitsministerium eingesetzte, Expertengruppe definiert und als Empfehlung zur Durchführung einer individuel-len COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs auf der Website des Gesundheitsministeriums unter „Coronavirus – Fachinformationen“ veröffentlicht. Inwieweit Sie aufgrund Ihrer Behinderung zu der COVID-19-Risikogruppe zählen ist durch Ihren behan-delnden Arzt abzuklären, der gegebenenfalls ein COVID-19 Risiko-Attest, welches die Zugehö-rigkeit zur Risikogruppe bestätigt, ausstellen wird. Achtung: Nicht jede behördlich festgestellte Behinderung bedeutet, dass man zur COVID-19-Risikogruppe gehört. Dies ist vom behandelnden Arzt abzuklären.
Ich bin aufgrund meiner Krankheit Risikopatient. Ich möchte aber nicht, dass mein Dienstgeber von dieser Krankheit erfährt. Muss ich meinem Dienstgeber mitteilen an welcher Krankheit ich leide bzw. erfährt mein Dienstgeber das durch die Erhebungen?
Das COVID-19 Risiko-Attest bestätigt lediglich Ihren Schutzbedarf, enthält aber keine Informa-tionen über eine konkrete Erkrankung.
Wann werde ich informiert, ob ich nun dem Kreis der Risikopatienten angehöre oder nicht?
Grundsätzlich erging Anfang Mai 2020 ein Schreiben durch den Dachverband der Sozialversiche-rungsträger an Dienstnehmer, geringfügig beschäftigte Personen und Lehrlinge, welche zur COVID-19-Risikogruppe gehören könnten. Sollten Sie kein Schreiben erhalten haben und nicht sicher sein ob Sie zum Kreis der Risikogruppe gehören, können Sie auch ohne ein Schreiben des Dachverbandes jederzeit Ihren Arzt kontaktieren. Ihr behandelnder Arzt kann in einer individu-ellen Risikoanalyse anhand eines vorgegebenen Empfehlung entscheiden, ob er Ihnen ein CO-VID-19 Risiko-Attest, welches die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, ausstellen kann, das Sie dann Ihrem Dienstgeber vorlegen können.
Achtung: Nicht jede chronische Erkrankung bedeutet, dass man zur COVID-19-Risikogruppe ge-hört. Siehe dazu auch die vom BMSGPK veröffentlichte Empfehlung zur Durchführung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs. Dies ist vom behandelnden Arzt abzuklären.Ich habe bereits jetzt ein Attest, das nicht COVID-19 Risiko-Attest ist, von meinem behandelnden Arzt bekommen, das mir bestätigt ein Risikopatient zu sein. Reicht die Vorlage dieser Bestätigung bei meinem Dienstgeber aus, um freigestellt zu werden?
Für die Geltendmachung von Ansprüchen von Risikopatienten gegenüber Ihrem Dienstgeber muss vom Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausgestellt werden. Jedes andere Attest reicht dafür nicht aus. Ihr behandelnder Arzt wird anhand einer vorgegebenen Empfehlung abklären ob Sie ein COVID-19-Risikopatient sind und Ihnen gegebenenfalls ein formales COVID-19 Risiko-Attest ausstellen, welches die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt.
Wenn Sie dieses Attest, das die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, Ihrem Arbeitgeber vorlegen, haben Sie Anspruch auf
- Erbringung Ihrer Arbeitsleistung in Homeoffice
oder
- eine geeignete Gestaltung Ihrer Arbeitsstätte, sodass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann; dabei sind auch Maßnah-men für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
Sollten beide Maßnahmen nicht möglich sein, haben Sie Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entgeltfortzahlung, bis 31.12.2020.Ich habe in den Medien gehört, dass die neuen Regelungen bzgl. Risikogruppen nicht für alle Berufsgruppen zutreffen. Ist das richtig?
Die Regelung gilt für alle Berufsgruppen.
Woher und wann bekomme ich ein solches Attest?
Ein COVID-19 Risiko-Attest stellt Ihnen Ihr behandelnder Arzt in einer individuellen Risikoanalyse anhand eines vorgegebenen Handlungsleitfadens aus.
Ich habe ein Schreiben von der Sozialversicherung bekommen, dass ich eventuell zur Risikogruppe zähle. Bin ich jetzt verpflichtet, zum Arzt zu gehen?
Die im Schreiben vorgeschlagenen Schritte stellen eine Empfehlung dar, Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet zum Arzt zu gehen.
Dieses Schreiben soll Ihnen helfen, Ihr Risiko gut einschätzen zu können und wenn nötig einen zusätzlichen Schutz zu bekommen.Kostet das Attest etwas? Und wenn ja, bezahlt das die Krankenversicherung?
Für das COVID-19 Risiko-Attest entstehen Ihnen keine Kosten. Das Honorar des Arztes wird direkt mit dem Krankenversicherungsträger verrechnet. Zuzahlungen der betroffenen Person sind nicht zulässig. Wenn Sie jedoch mehr als einen Arzt aufsuchen, kann das Honorar, welches an jeden weiteren Arzt gezahlt wird, von Ihnen zurück gefordert werden.
Kann mir auch ein Wahlarzt bzw. ein Privatarzt ein COVID-19 Risiko-Attest ausstellen? Und wenn ja, kostet mich das dann etwas?
Ja, auch ein Wahlarzt bzw. Privatarzt kann Ihnen dieses Attest ausstellen. Das Honorar des Arztes wird direkt mit dem Krankenversicherungsträger verrechnet. Zuzahlungen der betroffenen Person sind nicht zulässig. Wenn Sie jedoch mehr als einen Arzt aufsuchen, kann das Honorar, welches an jeden weiteren Arzt gezahlt wird, von Ihnen zurückgefordert werden.
Ich arbeite in der kritischen Infrastruktur. Bekomme ich auch ein Attest?
Ja, auch Dienstnehmer in der kritischen Infrastruktur können ein Attest erhalten, wenn Sie laut den Kriterien zur Risikogruppe zählen und Ihnen Ihr behandelnder Arzt in einer individuellen Risi-koanalyse anhand eines vorgegebenen Handlungsleitfadens ein COVID-19 Risiko-Attest aus-stellt.
Wenn ich ein Attest bekomme, muss ich dann nicht mehr arbeiten?
Wenn Sie ein COVID-19 Risiko-Attest, das die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, Ihrem Arbeitgeber vorlegen, haben Sie Anspruch auf
- Erbringung Ihrer Arbeitsleistung in Homeoffice
oder
- eine geeignete Gestaltung Ihrer Arbeitsstätte, sodass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann; dabei sind auch Maßnah-men für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
Sollten beide Maßnahmen nicht möglich sein, haben Sie Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entgeltfortzahlung.Ich bin chronisch krank, falle aber nicht in die definierte Risikogruppe. Was soll ich tun?
Die Kriterien, wer zu einer Risikogruppe zählt, wurden durch eine vom Gesundheitsministerium eingesetzte Expertengruppe definiert und als Empfehlung zur Durchführung einer individuel-len COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs auf der Website des Gesundheitsministeriums unter „Coronavirus – Fachinformationen“ veröffentlicht. Inwieweit Sie aufgrund Ihrer Erkrankung zu der COVID-19-Risikogruppe zählen, ist durch Ihren behandeln-den Arzt anhand eines vorgegebenen Leitfadens abzuklären. Falls Ihr Arzt feststellt, dass Sie ein COVID-19-Risokopatient sind, wird er Ihnen ein COVID-19 Risiko-Attest ausstellen, welches die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt.
Achtung: Nicht jede chronische Erkrankung bedeutet, dass man zur COVID-19-Risikogruppe ge-hört. Dies ist vom behandelnden Arzt abzuklären.Ich bin Risikopatient, mein Arzt schreibt mir aber kein COVID-19 Risiko-Attest, das die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt. Was soll ich tun?
Die Kriterien, wer zu einer Risikogruppe zählt, wurden durch eine vom Gesundheitsministerium eingesetzte Expertengruppe definiert und als Empfehlung zur Durchführung einer individuel-len COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs auf der Website des Gesundheitsministeriums unter „Coronavirus – Fachinformationen“ veröffentlicht. Inwieweit Sie aufgrund Ihrer Erkrankung zu der COVID-19-Risikogruppe zählen, ist durch Ihren behandeln-den Arzt anhand dieser vorgegebenen Empfehlung abzuklären. Die endgültige Entscheidung ob Sie zur COVID-19-Risikogruppe gehören liegt demnach bei Ihrem Arzt. Wenn Sie einen weiteren Arzt aufsuchen, kann das Honorar für den weiteren Arztbesuch von der ÖGK bzw. der BVAEB von Ihnen zurückgefordert werden.
Wenn ich ein "positives" COVID-19 Risiko-Attest habe und von der Arbeitsleistung freigestellt bin, bekomme ich weiter mein Gehalt?
Wenn Sie aufgrund eines COVID-19 Risiko-Attests freigestellt sind, haben Sie Anspruch auf Ent-geltfortzahlung.
Muss ich, bevor ich als Risikopatient arbeitsfrei gestellt werden kann, meinen Resturlaub aufbrauchen?
Wenn Sie aufgrund eines COVID-19 Risiko-Attests freigestellt sind, müssen Sie Ihren Resturlaub nicht verbrauchen.
Ich habe bereits ein Attest meines Arztes, dass ich zu einer Risikogruppe gehöre. Bekommt mein Arbeitgeber die Lohnkosten ersetzt?
Es muss sich um ein formales Covid-19-Risiko-Attest handeln. Ärztliche Atteste, die zwar in Zu-sammenhang mit Covid-19 ausgestellt wurden, aber nicht den Kriterien eines formalen Covid-19-Risiko-Attests entsprechen, sind nicht mit einem formalen Covid-19-Risiko-Attest gleichzu-setzen.
Wenn Sie ein COVID-19 Risiko-Attest, das die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, Ihrem Arbeitgeber vorlegen, haben Sie Anspruch auf
- Erbringung Ihrer Arbeitsleistung in Homeoffice
oder
- eine geeignete Gestaltung ihrer Arbeitsstätte, sodass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann; dabei sind auch Maßnah-men für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
Sollten beide Maßnahmen nicht möglich sein, haben Sie Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entgeltfortzahlung. Nur im Falle der Freistellung hat der Dienstgeber Anspruch auf Erstattung des fortgezahlten Entgelts. Wenn es sich bei dem Attest nicht um ein formales Covid-19-Risiko-Attest handelt, hat Ihr Dienstgeber keinen Anspruch auf Ersatz der Lohnfortzahlung.Kann mich/muss mich mein Dienstgeber auch arbeitsfrei stellen, wenn mein Kind/Partner, das/der im selben Haushalt wohnt, Risikopatient ist?
Dies ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Schutz durch ein COVID-19 Risiko-Attest gilt nur für das Verhältnis eines Dienstnehmers, der zur Risikogruppe gehört, zu seinem Dienstgeber.
Wie lange habe ich Anspruch auf Homeoffice, Bereitstellung eines geschützten Arbeitsplatzes oder Freistellung?
Die allenfalls zu setzenden Maßnahmen durch den Dienstgeber gelten bis 31. Dezember 2020.
Ich habe ein Covid-19-Risiko-Attest und arbeite in zwei Dienstverhältnissen. Was gilt für mich?
Wenn Sie ein COVID-19 Risiko-Attest, das die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen, haben Sie Anspruch auf
- Erbringung Ihrer Arbeitsleistung in Homeoffice
oder
- eine geeignete Gestaltung Ihrer Arbeitsstätte, sodass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
Sollten beide Maßnahmen nicht möglich sein, haben Sie Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entgeltfortzahlung.
Die Möglichkeit des optimalen Schutzes ist in jedem Dienstverhältnis gesondert zu prüfen.
Es ist also etwa möglich, dass Sie in einem Dienstverhältnis dienstfreigestellt werden, aber im anderen Dienstverhältnis in Homeoffice arbeiten können.
Ich habe ein Schreiben des Dachverbandes bekommen. Was bedeutet das für mich?
Eine vom Gesundheitsministerium eingesetzte Expertengruppe hat Kriterien definiert, wer zu einer Risikogruppe gehört, bei der vermutet wird, dass eine Covid-19 Infektion einen schweren Verlauf nehmen könnte. Sie gehören zu einer Vorauswahl dieser potentiellen Risikogruppe, die auf Basis der uns vorliegenden Medikationsdaten ermittelt wurde. Mit dem Schreiben wird Ihnen empfohlen, einen Arzt aufzusuchen. Ihr behandelnder Arzt kann in einer individuellen Risikoanalyse anhand eines vorgegebe-nen Handlungsleitfadens entscheiden, ob er Ihnen ein COVID-19 Risiko-Attest, welches die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, ausstellen kann, das Sie dann Ihrem Dienst-geber vorlegen können. Wenn Sie dieses Attest, das die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, Ihrem Arbeitge-ber vorlegen, haben Sie Anspruch auf - Erbringung Ihrer Arbeitsleistung in Homeoffice oder - eine geeignete Gestaltung Ihrer Arbeitsstätte, sodass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen. Sollten beide Maßnahmen nicht möglich sein, haben Sie Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entgeltfortzahlung.
Ich habe ein Schreiben des Dachverbandes bekommen. Kann ich mit diesem Schreiben bei meinem Dienstgeber Freistellung verlangen?
Das Schreiben genügt nicht für eine Freistellung durch den Dienstgeber. Mit dem Schreiben wird Ihnen empfohlen, einen Arzt aufzusuchen. Ihr behandelnder Arzt kann in einer individuellen Risikoanalyse anhand eines vorgegebe-nen Handlungsleitfadens entscheiden, ob er Ihnen ein COVID-19 Risiko-Attest, welches die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, ausstellen kann, das Sie dann Ihrem Dienst-geber vorlegen können. Wenn Sie dieses Attest, das die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätigt, Ihrem Arbeitge-ber vorlegen, haben Sie Anspruch auf
- Erbringung Ihrer Arbeitsleistung in Homeoffice
oder
- eine geeignete Gestaltung Ihrer Arbeitsstätte, sodass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
Sollten beide Maßnahmen nicht möglich sein, haben Sie Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entgeltfortzahlung.Ich habe ein "positives" Covid-19-Attest. Mein Dienstgeber weigert sich, mir Home-Office oder eine Freistellung zu geben. Was kann ich dagegen tun?
Bitte wenden Sie sich an die beruflichen Interessenvertretungen Arbeiterkammer oder Gewerkschaft oder an die rechtsberatenden Berufe.
Ich habe ein Schreiben des Dachverbandes bekommen. Sind zur Erstellung dieses Schreibens meine Gesundheitsdaten weitergegeben worden?
Nein, die Auswahl der Risikogruppe erfolgte durch die Krankenversicherungsträger. Dafür wurden keine Gesundheitsdaten weitergegeben.
Ich habe ein "positives" Covid-19-Risiko-Attest. Muss ich befürchten, gekündigt zu werden, wenn ich von meinem Dienstgeber eine Freistellung verlange?
Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.
Warum werde ich mit dem Schreiben des Dachverbandes belästigt? Ich fühle mich dadurch bevormundet!
Die Sozialversicherung bzw. der Dachverband der Sozialversicherungsträger war aufgrund der gesetzlichen Grundlage (9. COVID-19 Gesetz, § 735 Abs. 1 ASVG) verpflichtet, die Ver-sicherten über eine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Versendung der Schreiben war somit ein gesetzlicher Auftrag, welchen die Sozialversi-cherung erfüllt hat.
Dienstgeber
Ich habe einen Mitarbeiter der bereits zuhause ist, weil er lt. eigener Aussage einer Risikogruppe angehört. Bekomme ich eine Rückerstattung für die Lohnkosten? Wenn ja, woher? Wie läuft das ab – welche Anträge muss ich wo stellen?
Die Beurteilung, ob ein Dienstnehmer der COVID-19-Risikogruppe angehört, obliegt dem behandelnden Arzt. Dieser hat die individuelle Risikosituation des Dienstnehmers anhand eines vorgegebenen Leitfadens abzuklären und ein COVID-19 Risiko-Attest über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen.
Wenn Ihr Mitarbeiter von seinem behandelnden Arzt mittels eines COVID-19 Risiko-Attests einer Risikogruppe zugeschrieben wird, bedeutet das, dass er Anspruch auf
- die Erbringung seiner Arbeitsleistung in Homeoffice
oder - eine geeignete Gestaltung seiner Arbeitsstätte, sodass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, hat; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
Sollten beide Maßnahmen nicht möglich sein, hat er Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entgeltfortzahlung bis 31.12.2020.
Als Dienstgeber haben Sie nur bei Freistellung aufgrund eines formalen COVID-19 Risiko-Attests Anspruch auf Rückerstattung der Lohnkosten. Bei einer Freistellung, die aufgrund eines anderen Attests als eines COVID-19-Risiko-Attests gewährt wurde, besteht dieser Anspruch nicht.
Zur Geltendmachung der Rückerstattung des Entgelts bei Freistellung eines Dienstnehmers hat der Dienstgeber einen Antrag an den Krankenversicherungsträger zu stellen:
- die Erbringung seiner Arbeitsleistung in Homeoffice
Mein Mitarbeiter hat mir ein ärztliches Attest vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass mein Mitarbeiter Risikopatient ist. Kann ich/muss ich den Mitarbeiter aufgrund dessen freistellen?
Gesetzliche Ansprüche hat ein Dienstnehmer nur dann, wenn es sich bei dem Attest um ein for-males Covid-19-Risiko-Attest handelt, das ab dem Stichtag der Kundmachung der Empfehlung zur Durchführung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs als Verordnung ausgestellt wurde. Wenn Ihr Mitarbeiter vom behandelnden Arzt mittels eines solchen COVID-19 Risiko-Attests einer Risikogruppe zugeschrieben wird, be-deutet das, dass er Anspruch auf
- die Erbringung seiner Arbeitsleistung in Homeoffice
oder
- eine geeignete Gestaltung seiner Arbeitsstätte, sodass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, hat; dabei sind auch Maß-nahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
Nur wenn beide Maßnahmen nicht möglich sind, hat er Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entgeltfortzahlung.Mein Mitarbeiter hat mir ein "positives" COVID-19 Risiko-Attest vorgelegt. Aus meiner Sicht wurden ausreichende Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz getroffen, sodass mein Mitarbeiter zur Arbeit kommen könnte. Mein Mitarbeiter sieht das anders. Vorgehen?
Wenn Ihr Mitarbeiter vom behandelnden Arzt mittels eines COVID-19 Risiko-Attests einer Risikogruppe zugeschrieben wird, bedeutet das, dass er Anspruch auf
die Erbringung seiner Arbeitsleistung in Homeoffice hat
oder
auf eine geeignete Gestaltung seiner Arbeitsstätte, sodass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
Sollten beide Maßnahmen nicht möglich sein, hat er Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entgeltfortzahlung. Bei allfälligen Streitigkeiten wenden Sie sich bitte an Ihre Interessenvertretung oder an die rechtsberatenden Berufe.Wie lange werden die Erhebungen zu den Risikogruppen noch dauern? Ich habe einige gefährdete Mitarbeiter, die nicht sicher sind ob sie zur Risikogruppe gehören oder nicht.
Die Kriterien, wer zu einer definierten Risikogruppe zählt, wurden durch eine, vom Gesundheitsministerium eingesetzte, Expertengruppe definiert und als Empfehlung zur Durchführung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs auf der Website des Gesundheitsministeriums unter Coronavirus – Fachinformationen veröffentlicht. Anfang Mai erging ein Schreiben durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger an diese definierte Personengruppe. Angeschriebene Mitarbeiter können zu ihrem behandelnden Arzt gehen, der in einer individuellen Risikoanalyse anhand eines vorgegebenen Handlungsleitfadens entscheidet, ob ein COVID-19 Risiko-Attest, welches die Zugehörigkeit zur Risikogruppe bestätig, ausgestellt werden kann. Diese Möglichkeit haben auch Mitarbeiter, die kein Schreiben vom Dachverband erhalten haben.
Können Dienstgeber die Entgeltfortzahlung rückerstattet erhalten?
Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer, die geringfügig beschäftigte Person bzw. den Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführen-den Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslo-senversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unab-hängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorla-ge der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Dienstgeber hat dazu dem Antrag an den Krankenversicherungsträger die entsprechenden Nachweise beizulegen. Das Antragsformular zur Erstattung ist auf der Homepage des Krankenversicherungsträgers abrufbar.
Können wir als Gemeinde die Rückerstattung für Dienstgeber auch bei der ÖGK beantragen? Wir haben schließlich auch Dienstnehmer, die bei euch versichert sind. Gibt es hierzu bereits ein Formular?
Nein, öffentlich-rechtliche Körperschaften haben – bis auf einige Ausnahmen – keinen Anspruch auf Rückerstattung des fortgezahlten Entgelts.
Kann ein Dienstnehmer während der Zeit der Dienstfreistellung aufgrund eines COVID-19 Attests gekündigt werden?
Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.
Ist eine teilweise Freistellung und somit eine teilweise Kostenerstattung möglich?
Ja, eine teilweise Freistellung ist möglich. Im Antrag auf Kostenerstattung ist das Ausmaß der Freistellung in Prozent der gesamten sonst geleisteten Arbeitszeit anzuführen.
Gibt es bereits ein Formular für die Rückerstattung bzw. wo finde ich dieses Formular?
Ja, es gibt bereits ein Formular für die Rückerstattung.
Die Antragstellung ist sowohl über WEBEKU als auch über das folgende Formular auf der Homepage des Krankenversichungsträgers möglich: