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EU-Recht

Stand: 01.01.2024


  • Das EU-Recht regelt die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zwischen den EU-Mitgliedstaaten, den EWR-Staaten und der Schweiz.
  • Zur Koordinierung der verschiedenen Sozialversicherungssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten wurde die Verordnung 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung 987/2009 beschlossen.
  • Die Verordnung regelt die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Sie legt unter anderem fest, welches nationale Rechtssystem in einer bestimmten Fallkonstellation zur Anwendung gelangt.
  • Weiters bestimmt die Verordnung, welches Recht anzuwenden ist. Es wird dadurch also kein gemeinsames oder einheitliches "Europäisches Sozialversicherungsrecht" geschaffen. Die einzelnen nationalstaatlichen Rechtsvorschriften bestehen somit weiter, sie werden aber durch die Verordnungen 883/2004 bzw. 1408/71 koordiniert.
  • Die maßgeblichen versicherungsrechtlichen Bestimmungen für die Beschäftigung im Ausland finden sich in den Artikeln 11 bis 16 der Verordnung 883/2004 sowie in den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung 1408/71.
  • Die Verordnung gilt für Österreich bereits seit 01.01.1994 (Beitritt zum EWR), Mitglied der EU wurde Österreich erst am 01.01.1995. Die Verordnung 883/2004 ist mit 01.05.2010 in Kraft getreten.
  • Die Durchführungsverordnungen enthalten zum Beispiel Regelungen zur Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie Bestimmungen zu den einzelnen Leistungen.