Immer wieder tritt die Frage auf, für wen die Arbeiterkammerumlage (AK) zu entrichten ist.
Die AK ist grundsätzlich von allen kammerzugehörigen Dienstnehmern und freien Dienstnehmern zu entrichten. Kammerzugehörig, aber von der Umlagepflicht befreit, sind geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge und Arbeitslose.
Nicht kammerzugehörig und daher auch nicht umlagepflichtig sind u. a.:
- Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften; in Unternehmen mit anderer Rechtsform leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht.
- Ärzte, Rechts- und Patentanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder.
- In öffentlichen oder Anstaltsapotheken angestellte pharmazeutische Fachkräfte.
- Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
Geschäftsführer/leitende Angestellte
Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung/GmbH oder Aktiengesellschaften/AG) haben keine AK zu entrichten. Gewerberechtliche Geschäftsführer sind dagegen umlagepflichtig, es sei denn, sie sind zugleich handelsrechtliche Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft.
Für einen leitenden Angestellten einer GmbH oder AG (sofern er nicht Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied ist), fällt die AK an. Ein leitender Angestellter hat dann keine AK zu zahlen, wenn er beispielsweise bei einer Kommanditgesellschaft beschäftigt ist, da es sich dabei um keine Kapitalgesellschaft, sondern um eine Personengesellschaft (= andere Rechtsform) handelt.
Autorin: Mag. (FH) Karina Sandhofer/NÖGKK