Die Rezeptgebührenbefreiung muss - mit Ausnahme der gesetzlich geregelten Fälle - bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) beantragt werden.
Gesetzlich und somit automatisch (also ohne Antragstellung) sind befreit:
- Pensionisten und Pensionistinnen mit Anspruch auf Ausgleichszulage bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenuss mit Ergänzungszulage
- Patienten und Patientinnen mit anzeigepflichtigen, übertragbaren Krankheiten zB Hepatitis, Aids, ... (die Befreiung gilt nur für Medikamente zur Behandlung diese speziellen Krankheit)
- Bezieher und Bezieherinnen bestimmter Geldleistungen (BMS-BezieherInnen, die aufgrund des Bezuges bei der ÖGK krankenversichert sind)
- Zivildiener und deren Angehörige
- Asylwerber
- Personen, die bei Pflege eines behinderten Kindes (gemäß § 16 Abs. 2a ASVG) versichert sind
- Personen, die wegen eines freiwilligen Sozialjahres (gemäß § 4 Abs. 1 ASVG) versichert sind