Die Aufwertungszahl, die u. a. zur Errechnung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage und der Geringfügigkeitsgrenze dient, beträgt für das Jahr 2020 1,031 und wurde nunmehr mittels dem BGBI. II Nr. 349/2019 offiziell kundgemacht.
Höchstbeitragsgrundlagen
- täglich: € 179,00
- monatlich: € 5.370,00
- jährlich für Sonderzahlungen: € 10.740,00
- monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: € 6.265,00
Geringfügigkeitsgrenzen
- monatlich: € 460,66
- Grenzwert für die Dienstgeberabgabe (DAG): € 690,99
Monatliche Beitragsgrundlagen
- für Versicherte, die kein Entgelt oder keine Bezüge erhalten: € 867,30 (täglich € 28,91)
- für Zivildiener: € 1.220,10 (täglich € 40,67)
Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen
Ab 2020 beträgt der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage (Entgelt):
monatliche Beitragsgrundlage | Versichertenanteil |
bis € 1.733,00 | 0 % |
über € 1.733,00 bis € 1.891,00 | 1 % |
über € 1.891,00 bis € 2.049,00 | 2 % |
über € 2.049,00 | 3 % |
Ebenso angepasst werden die Grenzbeträge zum Lehrlingsanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen, wenn das Lehrverhältnis ab dem 1.1.2016 begonnen hat:
monatliche Beitragsgrundlage | Lehrlingsanteil |
bis € 1.733,00 | 0 % |
über € 1.733,00 bis € 1.891,00 | 1 % |
über € 1.891,00 | 1,20 % |
Auflösungsabgabe
Die Bestimmungen des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG) treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft. Die Auflösungsabgabe entfällt somit ab dem Jahr 2020.
Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener
Der Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener beträgt ab 1.1.2020 € 5,72.
Verzugszinsen für rückständige Beiträge
Für rückständige Beiträge werden 2020 Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % in Rechnung gestellt.
Zinsersparnisse bei Dienstgeberdarlehen
Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2020 beläuft sich der Satz auf 0,50 %.
Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Der Zuschlag nach dem Insolvenz- Entgeltsicherungsgesetz (IE) sinkt per 1.1.2020 von derzeit 0,35 % auf 0,20 % (BGBI. II Nr. 356/2019). Der IE ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen und grundsätzlich für alle der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten zu leisten.
Nachtschwerarbeits-Beitrag
Der Nachtschwerarbeits-Beitrag (NB) wird mit 1.1.2020 von derzeit 3,40 % auf 3,80 % angehoben (BGBI. II Nr. 373/2019). Der NB ist vom Dienstgeber zu leisten, wenn ein Dienstnehmer das Kriterium der Nachtarbeit (Tätigkeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr von mindestens sechs Stunden) erfüllt und unter erschwerenden Arbeitsbedingungen (z. B. andauernd starker Lärm, besonders belastende Hitze bzw. Kälte) an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat tätig wird.
Autorin: Michaela Podgornik/NÖGKK