Eine der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Pflichtleistung gemäß § 135 ASVG.
Sonstige Vertragspartnerinnen/Vertragspartner
Sonstige Vertragspartnerinnen/Vertragspartner erbringen Pflichtleistungen gemäß Allgemeinem Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Die Leistungen werden durch freiberuflich tätige Personen oder Institutionen (Vereine, Ambulatorien, usw.) erbracht. Mit den Institutionen trifft die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) individuelle Vereinbarungen. Personen, die im niedergelassenen Bereich, selbstständig, und auf eigene Rechnung tätig sind, finden hier ausreichend Information.
Ergotherapie
Hebammenbeistand
Eine Pflichtleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gemäß § 157 ff ASVG.
Klinisch-psychologische Diagnostik
Eine der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Pflichtleistung gemäß § 135 ASVG.
Logopädie
Eine der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Pflichtleistung gemäß § 135 ASVG.
Physiotherapie
Eine der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Pflichtleistung gemäß § 135 ASVG.
Psychotherapie
Eine der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Pflichtleistung gemäß § 135 ASVG.