Privat- bzw. Klinikrezepte sollten vor dem Bezug des Heilmittels auf ein Kassenrezept umgeschrieben werden, damit eine Direktverrechnung mit der Apotheke erfolgen kann. Ihnen entstehen dadurch, abgesehen von der Rezeptgebühr (EUR 6,50), keine zusätzlichen Kosten.
Umwandlung eines Privatrezepts in ein Kassenrezept
Ohne diese Umwandlung müssen die Kosten der Medikamente von den Patientinnen/Patienten vorfinanziert werden. In einem solchen Fall können für privat gekaufte Medikamente 80 Prozent der Kosten, die der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) für das Heilmittel entstehen würden, im Wege der Kostenerstattung ersetzt werden. Voraussetzung: Bei der Verschreibung wurden die Richtlinien für ökonomische Verschreibweise eingehalten und es handelt sich um keine Privatverordnung einer Kassenärztin/eines Kassenarztes (Kassenrezept mit dem Vermerk „privat“).
Unterlagen für die Kostenerstattung
- Originalrezept (mit Namen der Patientin/des Patienten und Ausstellungsdatum)
- Bezugsnachweis (Apothekenstempel und Preisangabe je Medikament auf dem Rezept oder der Apothekenrechnung)
Online-Antrag
Wenn Sie über die Handy-Signatur verfügen, können Sie die eingescannten Unterlagen auf MeineSV einreichen:Rechnung einreichen
Antrag mit Formular (Papier)
Die Antragsformulare finden Sie hier, sowie in allen Kundenservicestellen, oder Sie erzeugen mit dem folgenden Online-Formular einen fertigen Antrag im PDF-Format, den Sie ausdrucken können:
Den unterschriebenen Antrag samt Unterlagen (Honorarnote, etc.) können Sie:
- persönlich in einer Kundenservicestelle abgeben
ODER - per Post einschicken an die
Österreichische Gesundheitskasse
Wahlarzthilfe
Wienerbergstraße 15-19, 1100 WienE-Mail senden
Fax für Kostenerstattung von Honorarnoten - Gruppe Wahlarzthilfe: +43 5 0766-112315
Es werden auch Duplikate, Kopien, Faxe sowie fotografierte, gescannte und gemailte Honorarnoten anerkannt. Bitte bewahren Sie aber die Originale für eine nachträgliche Prüfung 3 Jahre auf.
Überweisung des Geldes
Die Kostenerstattung wird auf das Konto der oder des Versicherten überwiesen. Angehörige erhalten den Kostenersatz nur in Ausnahmefällen auf das eigene Konto. Die Restkosten können Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) angeben. Unter bestimmten Voraussetzungen wirken sich die Restkosten steuermindernd aus. Nähere Auskünfte dazu erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Finanzamt.