Wenn Sie gesetzlich krankenversichert oder freiwillig selbst versichert sind, können Sie bestimmte Personen in der Krankenversicherung mitversichern. In manchen Fällen müssen Sie für die Mitversicherung der Angehörigen einen zusätzlichen Beitrag bezahlen.
Unter welchen Voraussetzungen können meine Angehörigen bei mir mitversichert sein?
- Ihre Angehörigen dürfen selbst keine gesetzliche Krankenversicherung haben. Sie müssen den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
- Sie müssen eine Pflichtversicherung oder eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung haben.
Wen kann ich mitversichern?
- Kinder
- Ehepartner/Ehepartnerin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin
- Haushaltsführende Person oder Lebensgefährte/Lebensgefährtin
- Pflegende Person
Kinder über 18
Kinder gelten bis zum 18. Geburtstag als Angehörige. Danach sind sie beim Versicherten nur unter bestimmten Voraussetzungen weiter mitversichert.
Die Voraussetzungen sind in der Regel:
- Schul- und Berufsausbildung oder Studium
- Erwerbslosigkeit
- Erwerbsunfähigkeit
Die Erklärung dazu und die notwendigen Unterlagen finden Sie hier.
Schul- und Berufsausbildung oder Studium
Ein Kind gilt als Angehöriger höchstens bis zum 27. Geburtstag, wenn es
- eine Schule besucht (mindestens 20 Wochenstunden).
- eine Berufsausbildung macht.
- studiert (ernsthaft und zielstrebig).
Aktueller Hinweis
Seit 11. März 2020 wird für die Dauer der Covid-19 Pandemie die Mitversicherung von Kindern und Enkelkindern bei laufender Schul- oder Berufsausbildung über das 27. Lebensjahr hinaus verlängert. Die Mitversicherung verlängert sich automatisch um sechs Monate (ab der Vollendung des 27. Lebensjahres), jedoch höchstens bis zum 30. Juni 2021.
Für die Mitversicherung brauchen wir bestimmte Nachweise und Bestätigungen. Wenn Sie Familienbeihilfe für Ihr Kind erhalten, reicht die Bestätigung über den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Wenn Sie keine Familienbeihilfe für das Kind bekommen, brauchen wir folgende Unterlagen:
Bei Schulbesuch: | Bei einem Studium: |
Schulbesuchs-Bestätigung |
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----------------------------------- UND -----------------------------------
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Liegt kein Anspruch auf Familienbeihilfe und kein ausreichender Studienerfolg vor, können sich Studierende selbst versichern (Studenten-Selbstversicherung).
Erwerbslosigkeit
Arbeiten Kinder nach ihrem 18. Geburtstag oder nach Ende ihrer Ausbildung nicht, ist es möglich, sie auf Antrag für höchstens weitere 24 Monate mitzuversichern.
Sie gelten auch als „erwerbslos“, wenn sie nicht mehr als EUR 475,86 im Monat verdienen (Geringfügigkeitsgrenze).
Arbeitet das Kind vorübergehend in diesen 24 Monaten, müssen wir die Mitversicherung unterbrechen. Die Dauer von 24 Monaten verlängert sich dadurch nicht.
Wir prüfen gerne, ob eine Mitversicherung möglich ist. Dazu brauchen wir folgende Unterlagen:
- unterschriebenes Formular „Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige“
- Nachweis über das Ende der Ausbildung
Wann muss sich ein Kind selbst versichern?
Ein Kind muss sich selbst versichern, wenn es über den 27. Geburtstag hinaus eine Schule besucht oder studiert oder die Voraussetzungen für die Mitversicherung nicht erfüllen kann.
Ein wichtiger Hinweis für Sie:
Nach Ende des Studiums können Sie die Mitversicherung wegen Erwerbslosigkeit beantragen. Sie gilt maximal für zwei Jahre und maximal bis zum 29. Geburtstag.
Erwerbsunfähigkeit
Kinder können auch nach ihrem 18. Geburtstag mitversichert werden, wenn sie erwerbsunfähig sind.
Erwerbsunfähigkeit besteht, wenn das Kind seit dem 18. Geburtstag oder direkt nach Ende der Ausbildung krank, körperlich oder geistig gebrechlich ist und deshalb nicht arbeiten kann.
Sie bleiben mitversichertet, solange sie erwerbsunfähig sind. Unser Ärztlicher Dienst beurteilt, ob ein Kind erwerbsunfähig ist. Hier gibt es keine Altersgrenze.
Haushaltsführende Person/Lebensgefährtin & Lebensgefährte
Sie können eine bestimmte Person, die Ihren Haushalt führt, mitversichern. Diese Personen können sein:
- Ihre Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern
- Ihre Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Enkelkinder
- Ihre Geschwister
- Lebensgefährtin oder Lebensgefährte
Diese Personen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Person lebt seit mindestens zehn Monaten mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt (Meldezettel notwendig).
- Die Person führt Ihren Haushalt ohne Bezahlung.
- Es lebt kein arbeitsfähiger Ehepartner oder eingetragener Partner im gleichen Haushalt.
Es gibt immer nur eine haushaltsführende Person als „Angehöriger“. Sie bezahlen unter Umständen einen Zusatzbeitrag.
Ein wichtiger Hinweis für Sie:
Sind Sie freiwillig selbstversichert (nach § 16 ASVG) können Sie keine haushaltsführende Person/Lebensgefährtin/Lebensgefährte mitversichern.
Pflegende Person
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen geschaffen, pflegende Angehörige sozialversicherungsrechtlich abzusichern, damit pflegebedürftige Menschen in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können.
Es besteht daher die Möglichkeit, auch jene Angehörige mitzuversichern, die
- einen Versicherten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3
- unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft (im Sinne zumindest der Hälfte der Vollarbeitszeit) in häuslicher Umgebung pflegen, und
- keinen eigenen Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung haben.
Ein zeitweiliger stationärer Krankenhausaufenthalt oder eine Kurzzeitpflege im Heim (etwa im Falle eines Urlaubs der Pflegeperson) bleibt unberücksichtigt und führt nicht zum Anspruchsverlust.
Als Angehörige gelten:
- EhegattInnen
- eingetragene PartnerInnen
- LebensgefährtInnen
- Personen, die mit der/dem Pflegebedürftigen in gerader Linie (z. B. Eltern, Kinder) verwandt oder verschwägert sind oder
- bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert sind (z. B. Cousine)
- Wahl-, Stief- und Pflegekinder
- Wahl-, Stief- und Pflegeeltern
Die Mitversicherung der "pflegenden Angehörigen" ist beitragsfrei.
Die neue gesetzliche Regelung sieht in diesem Bereich außerdem eine kostenlose Pensionsversicherung vor und trägt somit wesentlich zur finanziellen Entlastung von pflegenden Angehörigen bei.
Voraussetzungen und erforderliche Nachweise
- Pflegegeldbezug der/des Versicherten zumindest in Höhe der Stufe 3
- Pflege in häuslicher Umgebung durch eine Person aus dem Kreis folgender Angehöriger:
- Ehegattin/Ehegatte, eingetragene(r) PartnerIn, LebensgefährtIn
- Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind
- Wahl-, Stief- und Pflegekinder
- Wahl-, Stief- und Pflegeeltern
Folgende Nachweise sind zusammen mit dem ausgefüllten Formular einzureichen:
- Nachweis der Pflegegeldstufe,
- Nachweis über das Verwandtschafts- bzw. Verschwägerungsverhältnis (z. B. Urkunden)
Ein wichtiger Hinweis für Sie:
Wenn Sie mehrfach mitversichert sind, bekommen Sie die Leistung nur einmal. Es ist der Versicherungsträger zuständig, den Sie zuerst nutzen.
Welche Unterlagen benötige ich grundsätzlich?
Mitversicherung für Angehörige (808.4 KB)
- Geburtsurkunde bei Kindern
- Heiratsurkunde bei Ehegatten/-gattinnen
- Meldezettel
- Aufenthaltstitel (EU-Anmeldebescheinigung, Visum, etc.)
- Bestätigung der Vorversicherungszeiten (mittels z. B. E104)
Für wen muss ich einen Zusatzbeitrag zahlen?
Für folgende Personen müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen den Zusatzbeitrag bezahlen:
- Ehepartner/Ehepartnerin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin Haushaltsführende Person
Sie müssen den Zusatzbeitrag ab Beginn der Mitversicherung (zum Beispiel mit der Heirat, Verpartnerung oder zehnmonatigen Hausgemeinschaft) bezahlen.
Ein wichtiger Hinweis für Sie:
Für die Zahlung des Beitrages ist nicht das Datum der Antragstellung auf Mitversicherung ausschlaggebend, sondern der gesetzliche Beginn. Es kann sein, dass Sie rückwirkend Beiträge zahlen müssen.
Der Beitrag beträgt 3,4 % Ihrer Beitragsgrundlage. Sie müssen den Betrag monatlich bezahlen.
Unter welchen Voraussetzungen muss ich keinen Zusatzbeitrag bezahlen?
Wenn Sie mitversichert sind, müssen Sie den Zusatzbeitrag für die Dauer Ihrer Mitversicherung nicht bezahlen. Das ist der Fall,
- wenn Sie sich aktuell der Erziehung des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes/Kinder widmen. Ihr Kind muss mit Ihnen im selben Haushalt wohnen.
- wenn Sie sich in der Vergangenheit mindestens vier Jahre hindurch der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder gewidmet haben.
- wenn Sie selbst Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe drei haben.
- wenn Sie den Versicherten unter ganz überwiegender Beanspruchung Ihrer Arbeitskraft (mindestens 30 Wochenstunden) pflegen und dieser zumindest Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe der Stufe drei hat.
- bei sozialer Schutzbedürftigkeit.
Haben Sie noch Fragen zum Zusatzbeitrag?
Rufen Sie uns gerne unter der Telefonnummer +43 5 0766-197303 an!
Wann bin ich von der Mitversicherung ausgeschlossen?
In bestimmten Fällen sind Sie von der Mitversicherung ausgeschlossen. Das ist der Fall,
- wenn Sie eine Arbeit im Ausland haben, bei der Sie in Österreich krankenversichert wären.
- wenn Sie außerhalb des Staates arbeiten, in dem Sie wohnen (= Grenzgänger).
- wenn Sie eine Pension aus dem Ausland bekommen.
- wenn Sie bei einer internationalen Organisation arbeiten oder eine Pension wegen dieser Tätigkeit bekommen.
- wenn Sie freiberuflich selbständig beschäftigt sind (zum Beispiel: Ärzte, Anwälte, …)
- wenn Sie einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung führen.