Von der Krankenkasse wird seit 1.1.2014 (SRÄG 2012; BGBL I 2013/3) das Rehabilitationsgeld jenen Personen gewährt:
- für die von der Pensionsversicherung vorübergehend eine Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit für mindestens 6 Monate mit Bescheid festgestellt wurde
- eine berufliche Rehabilitation nicht zumutbar und zweckmäßig ist
- die am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Eine bereits zuerkannte befristete Invaliditäts-
bzw. Berufsunfähigkeitspension bleibt für diesen Personenkreis bis zum Ablauf
der Befristung aufrecht.
Höhe und Dauer
Das Rehabilitationsgeld gebührt
- in Höhe des Krankengeldes
- ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes
- mindestens jedoch in der Höhe des Ausgleichzulagenrichtsatzes für Alleinstehende, wenn der Wohnsitz des/der Anspruchsberechtigten im Inland liegt.
Das Rehabilitationsgeld gebührt für die Dauer der
vorübergehenden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit.
Rehabilitationsgeld und Erwerbseinkommen
Wird während des Rehabilitationsgeldbezuges eine Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt, gebührt nur ein Teilrehabilitationsgeld.
Case Management
Die/der Anspruchsberechtigte wird von der/dem zuständigen Case ManagerIn
kontaktiert und eingeladen, damit der Bedarf der erforderlichen medizinischen
Maßnahmen festgestellt und ein Versorgungsplan erstellt werden kann.
Die/der
BezieherIn dieser Leistung ist verpflichtet, an der Umsetzung der medizinischen
Maßnahmen zur Erlangung ihrer/seiner Arbeitsfähigkeit mitzuwirken. Anderenfalls
kann das Rehabilitationsgeld vom Pensionsversicherungsträger entzogen
werden.
Informationen zum Case Management
Ruhen
Vereitelt oder verzögert die zu rehabilitierende Person die im Rahmen des Case
Managements vorgesehenen Abläufe oder Maßnahmen, indem sie ihren
Mitwirkungsverpflichtungen wiederholt nicht nachkommt, so kann der
Krankenversicherungsträger verfügen, dass das Rehabilitationsgeld auf Dauer oder
für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht.
Zuerkennung und Entziehung
Die Zuerkennung und auch die Entziehung des Rehabilitationsgeldes erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers.