EhegattIn, eingetragene PartnerIn
Voraussetzungen/Hinweise | Notwendige Nachweise |
Aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft Ausschlussgründe von der Mitversicherung • Von Ärzten, Notaren, Rechtsanwälten selbständigen Apothekern, Ingenieuren, Patentanwälten und • Wirtschaftstreuhändern sowie bestimmten selbständig Erwerbstätigen und Pensionisten sowie • von Personen, die eine Tätigkeit im Ausland ausüben, die im Inland versicherungspflichtig wäre oder die eine Pension aus dem Ausland beziehen und • bei Selbstversicherten gem. § 16 ASVG, wenn der Ehegatte/eingetragene Partner ein Einkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt |
Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde Sofern der mitzuversichernde Ehegatte/ eingetragene Partner ein eigenes Einkommen erzielt: Einkommensnachweis |
Kinder und Wahlkinder
Voraussetzungen/Hinweise | Notwendige Nachweise |
Mitversicherung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres *) | Geburtsurkunde (bei Neugeborenen Geburtsbestätigung); Bestätigung über Adoption bzw. Gerichtsbeschluss |
Stiefkinder und Enkel
Voraussetzungen/Hinweise | Notwendige Nachweise |
Mitversicherung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres *) Ständige Hausgemeinschaft mit dem Versicherten muss bestehen |
Geburtsurkunde |
Pflegekinder
Voraussetzungen/Hinweise | Notwendige Nachweise |
Mitversicherung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres *) Die Pflege muss unentgeltlich, ohne Unterhaltsleistung durch die leiblichen Eltern erfolgen oder auf einer behördlichen Pflege- bewilligung beruhen. |
Geburtsurkunde und Erklärung über unentgeltliche Pflege oder behördliche Pflegebewilligung |
Verwandte haushaltsführende Person
Voraussetzungen/Hinweise | Notwendige Nachweise |
Eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister, die seit mindestens zehn Monaten in Hausgemeinschaft (Hauptwohnsitz) lebt und seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt. Im Haushalt darf kein arbeitsfähiger Ehegatte/ eingetragener Partner vorhanden sein. Ausschlussgründe von der Mitversicherung wie bei Ehegatten/eingetragenen Partnern. |
Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses (z.B. durch Geburtsurkunden etc.), Nachweis des seit mindestens zehn Monaten bestehenden gemeinsamen Haushalts durch Meldezettel des Versicherten sowie der mitzuversichernden Person; sofern die haushaltsführende Person ein eigenes Einkommen erzielt: Einkommensnachweis |
Nicht verwandte haushaltsführende Person
Voraussetzungen/Hinweise | Notwendige Nachweise |
Eine mit dem Versicherten/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft (Hauptwohnsitz) lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass kein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte/eingetragener Partner vorhanden sein darf. Ausschlussgründe von der Mitversicherung wie beim Ehegatten/eingetragenen Partner. |
Nachweis des seit mindestens zehn Monaten bestehenden gemeinsamen Haushalts durch Meldezettel des Versicherten sowie der mitzuversichernden Person; sofern die haushaltsführende Person ein eigenes Einkommen erzielt: Einkommensnachweis |
Pflegende Angehörige
Voraussetzungen/Hinweise | Notwendige Nachweise |
Eine mit dem Versicherten/der Versicherten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie (z.B. Cousine) verwandte oder verschwägerte Person, die einen Versicherten mit Anspruch
auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegt. Ausschlussgründe von der Mitversicherung wie beim Ehegatten/eingetragenen Partner. |
Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses (z.B. durch Geburtsurkunden etc.) Nachweis der Pflegebedürftigkeit des Versicherten (aktueller Pflegegeldbescheid, mindestens Stufe 3); sofern die pflegende Person ein eigenes Einkommen erzielt: Einkommensnachweis Erklärung der/s pflegenden Angehörigen auf dem Antragsformular |
Mitversicherung von Kinder und Enkel über 18 bei Schul-, Studien- oder Berufsausbildung
*) Unter den im Folgenden angeführten Voraussetzungen ist eine Mitversicherung für Kinder und Enkel auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres möglich:
Schul-, Studien- oder Berufsausbildung
Voraussetzungen/Hinweise | Notwendige Nachweise |
Mitversicherung längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Für die Verlängerung der beitragsfreien Mitversicherung von Angehörigen ist vorrangig der Bezug von Familienbeihilfe maßgebend. Gleichzeitig bleiben aber die im Bereich der Sozialversicherung schon bisher geltenden weiter reichenden Schutzbestimmungen bestehen. So ist nach wie vor - trotz Nichtgewährung von Familienbeihilfe - eine Mitversicherung möglich, wenn ein Studium ernsthaft und zielstrebig absolviert (fortgesetzt) wird. Auch die gegenüber der Familienbeihilfe (deren Gewährung grundsätzlich bis zum Alter von 24 Jahren möglich ist) längere Frist (Mitversicherung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) bleibt aufrecht. |
Schulbesuchs- bzw. Studienbestätigung (je Schul- bzw. Studienjahr) Nachweis des Bezugs der Familienbeihilfe (sofern diese Informationen nicht automatisiert vorliegen), ansonsten bei Studierenden Studienerfolgsnachweis über zumindest acht Semesterwochenstunden (oder 16 ECTS-Punkte) im vergangenen Studienjahr |
bei Erwerbslosigkeit
Voraussetzungen/Hinweise | Notwendige Nachweise |
Mitversicherung für längstens 24 Monate bei Vorliegen von Erwerbslosigkeit
seit der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. dem Ende der Schul-, Studien- oder Berufsausbildung |
(Formlose) Erklärung über Erwerbslosigkeit und Bestätigung über das Ende der Schul-, Studien- oder Berufsausbildung |
bei Erwerbsunfähigkeit
Voraussetzungen/Hinweise | Notwendige Nachweise |
Mitversicherung für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechen. Die Erwerbsunfähigkeit muss seit der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. seit dem Ende der Schul-, Studien- oder Berufsausbildung ununterbrochen bestehen. |
Aktuelles ärztliches Attest über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit oder Nachweis des Bezuges der erhöhten Familienbeihilfe wegen Erwerbsunfähigkeit |
Weitere Hinweise
- Für Personen, die eine Selbstversicherung nach § 16 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz abgeschlossen haben, ist der Kreis der Angehörigen eingeschränkt. Bei diesem Personenkreis ist eine Mitversicherung von Kindern und Ehegatten/ eingetragenen Partnern möglich.
- Wenn eine mehrfache Angehörigeneigenschaft in Betracht kommt, können Leistungen nur einmal erbracht werden. Leistungspflichtig ist jener Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird.
- Führen Sie bitte bei allen Leistungsanträgen die vollständige Versicherungsnummer des Versicherten und – soweit bereits bekannt – auch die des/der Angehörigen an.
- Als verwandte oder nicht verwandte haushaltsführende Person kann bei Pflichtversicherten nur eine einzige Person mitversichert werden.
Bitte beachten Sie, dass für bestimmte Angehörige (z.B. Ehegatten, eingetragene Partner, haushaltsführende Personen) ein Zusatzbeitrag
zur Krankenversicherung im Ausmaß von 3,4 % der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Entgelt, Pension) zu leisten ist.
Entfall des Zusatzbeitrags
- Kinder (gem. § 123 Abs. 1 bis 5 ASVG – auch über das 18. Lebensjahr hinaus);
- wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder widmet oder durch mindestens 4 Jahre hindurch gewidmet hat;
- wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen des Landespflegegeldgesetzes hat oder der (die) Angehörige den Versicherten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Stufe 3 nach diesen Gesetzen pflegt;
- bei Vorliegen von sozialer Schutzbedürftigkeit nach den Richtlinien des Hauptverbandes. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das monatliche Nettoeinkommen der/des Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare nicht übersteigt.
- während des Bezuges von Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe durch die/den Versicherte(n)