Der Schutz der sozialen Krankenversicherung erstreckt sich auf die Versicherte bzw. den Versicherten und ihre bzw. seine Angehörigen.
Zum Kreis der Versicherten zählen unter anderem:
- pflichtversicherte Erwerbstätige (unselbständige Beschäftigung mit einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze)
- Pensionisten
- Bezieher einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
- sonstige Versicherte (z.B. Kriegshinterbliebene, Asylwerber, Familienangehörige von Wehrpflichtigen) und Selbstversicherte
Der Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen ist in der sozialen Krankenversicherung sehr weit gezogen. Er umfasst beinahe alle nicht versicherten Personen, die im Familienverband mit dem Versicherten wohnen - vor allem die Ehegatten und Kinder. Diese sogenannte Mitversicherung der Angehörigen ist bis auf wenige Ausnahmen völlig beitragsfrei. Der Leistungsanspruch für die mitversicherten Angehörigen steht dem Versicherten zu.