Anspruchsvoraussetzungen
Übernahme der Kosten
Künstliche Befruchtung
Seit Beginn des Jahres 2000 ist das sogenannte IVF-Fonds-Gesetz in Kraft. Damit wurde festgelegt, dass für eine künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation, IVF) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen 70 Prozent der Behandlungskosten von einem Fonds getragen werden, der je zur Hälfte aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von den Krankenversicherungsträgern gespeist wird.
Die Betreuung muss durch Krankenanstalten oder in Instituten erfolgen, mit denen eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde.