Die Berechnung der 2% des Jahresnettoeinkommens wird von der Sozialversicherung durchgeführt und erfolgt:
- bei Dienstnehmern aufgrund der Jahresbeitragsgrundlage des letzten verfügbaren Jahres
- bei Pensionisten aufgrund der aktuellen Nettopension
- bei Beziehern einer Leistung nach dem ALVG aufgrund des aktuellen Bezuges
- bei Selbstversicherten aufgrund der Beitragsgrundlage bzw. des Ausgleichszulagenrichtsatzes
- bei Selbständigen aufgrund des Einkommensteuerbescheides
Beim Dachverband der Sozialversicherungsträger wurde für jeden Versicherten ein Rezeptgebühren-Konto eingerichtet, auf dem die im laufenden Jahr bezahlten Rezeptgebühren verbucht und mit dem jeweiligen Nettoeinkommen abgeglichen werden.
Wird die Rezeptgebührenobergrenze von 2% des Nettoeinkommens überschritten, erfolgt automatisch eine Meldung der Rezeptgebührenbefreiung an das e-card-System. Beim nächsten Stecken der e-card in der Ordination wird dem Arzt die Rezeptgebührenbefreiung angezeigt — nicht jedoch der Grund für die Befreiung.