In folgenden Fällen ist keine Antragstellung erforderlich, weil die Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr durch den Gesetzgeber (automatisch) gegeben ist.
Dies gilt u.a. für:
- anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten (die Befreiung gilt hier nur für Medikamente im Zusammenhang mit dieser Krankheit und wird von der Ärztin bzw. vom Arzt am Rezept vermerkt)
- Zivildiener und deren Angehörige
- AsylwerberInnen
- Personen, die der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) gem. § 26 Abs. 2 KOVG (Kriegsopferversorgungsgesetz) 1957, § 8 Abs. 2 HVG (Heeresversorgungsgesetz) oder § 12 Abs. 1 OFG (Opferfürsorgegesetz) zugeteilt sind
Sofern eine der folgenden Geldleistungen Ihre Pflichtversicherung begründet, sind Sie automatisch von der Entrichtung der Rezeptgebühren befreit:
- Bezug einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung
- Bezug einer Ergänzungszulage zu einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach dem Pensionsgesetz 1965
- Bezug einer Provision, Witwenprovision oder Waisenprovision mit Ergänzungszulage von der Generaldirektion der österreichischen Bundesforste
- Bezug einer monatlichen Leistung nach dem Kleinrentnergesetz
- Bezug einer Vorschussleistung gem. § 18 ARÜG,
- Bezug einer Waisenrente oder Waisenbeihilfe gem. §§ 39 ff. KOVG 1957 oder gem. §§ 38 ff. HVG
- Bezug einer Elternrente gem. §§ 44 ff. KOVG 1957 oder gem. § 43 ff. HVG
- Bezug einer Witwen(Witwer)zusatzrente gem. § 35 Abs. 3 KOVG 1957 oder gem. § 33 Abs. 2 HVG sowie
- Bezug einer Witwen(Witwer)beihilfe gem. § 36 Abs. 2 KOVG 1957 oder gem. § 35 HVG.
Zuletzt aktualisiert am 21. Januar 2021