Personen, bei denen die Höchstdauer ihres Krankengeldanspruches abgelaufen ist, gebührt bei Zutreffen bestimmter weiterer Voraussetzungen ein „Sonderkrankengeld“ in der Höhe des zuletzt bezogenen Krankengeldes.
1. Für Personen
- in einem aufrechten Dienstverhältnis
- die einen ablehnenden Bescheid des Pensionsversicherungsträgers über eine beantragte Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erhalten und gegen diesen Klage eingebracht haben
- die keinen Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben
- die einen Antrag gestellt haben
besteht Anspruch auf besonderes Krankengeld (= Sonderkrankengeld).
Der Anspruch besteht längstens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten, jedoch nur solange die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit andauert.
Eine Antragstellung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ist in diesem Fall erforderlich.
2. Für Personen
- deren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht
- bei denen mangels Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit noch kein neuer Krankengeldanspruch entstanden ist
besteht Anspruch auf besonderes Krankengeld.
Der Anspruch besteht längstens für die Dauer notwendiger, unaufschiebbarer stationärer Krankenhausaufenthalte (Rehabilitationsaufenthalte im Anschlussheilverfahren).
In diesem Fall ist kein Antrag erforderlich.