- Das Wiedereingliederungsgeld ist zu entziehen, wenn die festgelegte Arbeitszeit um 10% oder mehr überschritten wird.
- Nach dem Ende einer Wiedereingliederungsteilzeit entsteht ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld erst nach dem Ablauf von 18 Monaten.
- Die Wiedereingliederungsteilzeit darf u.a. für die Dauer einer Altersteilzeit sowie einer Teilpension nicht vereinbart werden.
- Die Beschäftigung im vorigen Ausmaß kann auch vorzeitig wieder angetreten werden. Hiervon sind der Arbeitgeber (schriftlich drei Wochen vorher) und die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zu verständigen.
Rehabilitationsgeldbezieherinnen/-bezieher haben keinen Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld
Wiedereingliederungsteilzeit - arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Leitfaden (1.2 MB)
Zuletzt aktualisiert am 14. November 2020