Rehabilitationsgeld ab 1.1.2014
Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 wird von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) das Rehabilitationsgeld jenen Personen gewährt,
- für die von der Pensionsversicherung vorübergehend eine Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit für mindestens 6 Monate mit Bescheid festgestellt wurde
- eine berufliche Rehabilitation nicht zumutbar und zweckmäßig ist
- die am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr (Stichtag ist 1.1.1964) noch nicht vollendet hatten
Höhe und Dauer des Rehabilitationsgeldes
Das Rehabilitationsgeld gebührt grundsätzlich
- in der Höhe des Krankengeldes und
- ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes
das aus der letzten, eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründenden Erwerbstätigkeit gebührt hätte.
Mindestens gebührt dieses jedoch in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende, wenn der Wohnsitz der Anspruchsberechtigten im Inland liegt (das sind für 2021 EUR 33,35 täglich).
Das Rehabilitationsgeld gebührt für die Dauer der vorübergehenden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit.
Achtung:
Es gibt eine Übergangsregelung für jene Personen, deren befristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension bis längstens 31.12.2015 zuerkannt wurde und die unmittelbar im Anschluss daran Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben:
Für diese Personen wird die zuletzt bezogene Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension inkl. Kinderzuschüsse und einer allfälligen Ausgleichszulage für die Berechnung herangezogen.
Lohnsteuer bei Rehabilitationsgeld
Das Rehabilitationsgeld ist nach den Bestimmungen
des Einkommensteuergesetzes bis zu einer täglichen Höhe von EUR 30,00
lohnsteuerfrei.
Gebührt ein höheres Rehabilitationsgeld, so ist für jenen Betrag, der EUR 30,00
täglich überschreitet, eine Lohnsteuer in der Höhe von 20,0 Prozent zu leisten.
Ein Berechnungsbeispiel:
Ihr tägliches Rehabilitationsgeld beträgt EUR 45,00.
Davon sind EUR 30,00 lohnsteuerfrei.
Vom Restbetrag (also EUR 15,00) sind 25% an Lohnsteuer - also EUR 3,75 - einzubehalten und an die zuständigen Finanzämter abzuführen.
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie im Kalenderjahr mehr als ein lohnsteuerpflichtiges Einkommen haben, -
z. B. Lohn durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber und Rehabilitationsgeld -
werden Sie vom Finanzamt aufgefordert, eine ArbeitnehmerInnenveranlagung
einzureichen.
Da das Rehabilitationsgeld pauschal mit 20,0 Prozent versteuert wird,
kann es beim „Steuerausgleich“ zu Lohnsteuernachzahlungen kommen.
Höhe des Krankengeldes
Bundesministerium für Finanzen- Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung
Zusammentreffen mit Krankengeld
Besteht ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld während grundsätzlich auch ein Krankengeldanspruch bestehen würde, ruht das Krankengeld zur Gänze.
Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen
Wird während des Rehabilitationsgeldbezuges zusätzlich eine Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 475,86 ausgeübt, gebührt ein Teil-Rehabilitationsgeld.