Kostenbeteiligung für Versicherte
Versicherte zahlen einen Kostenbeitrag für maximal 28 Tage im Kalenderjahr an die jeweilige Krankenanstalt.
Der Kostenbeitrag ist je Bundesland unterschiedlich hoch, da
dieser vom Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt festgesetzt wird.
In steirischen Landeskrankenanstalten ist derzeit ein Kostenbeitrag in der Höhe von EURO 10,18 (2021)pro Pflegetag in der allgemeinen Gebührenklasse zu leisten.
Kein Kostenbeitrag an die Krankenanstalt ist zu bezahlen
- bei bestehender Befreiung von der Rezeptgebühr wegen sozialer Schutzbedürftigkeit (dies gilt nicht bei einer Befreiung von der Rezeptgebühr wegen Erreichens der Rezeptgebührenobergrenze)
- bei Aufenthalten zum Zweck der Organspende
- bei stationärer Aufnahme zur Entbindung
- bei Anstaltspflege im Falle der Mutterschaft bzw. im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft
- bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Zusätzliche Informationen erhalten Sie im jeweiligen Krankenhaus.
Kostenbeteiligung für Angehörige
Für mitversicherte Angehörige muss der/die Versicherte in landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10% der täglichen Pflegegebühren für maximal 28 Tage im Kalenderjahr an das Krankenhaus entrichten.
Die Höhe der Kostenbeteiligung für mitversicherte Angehörige ist im Unterschied zum Verpflegskostenbeitrag im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelt.
Die Höhe der Kostenbeteiligung beträgt derzeit:
- zB in Steiermärkischen Landeskrankenanstalten (mit Ausnahme der Abteilung für Psychiatrie am LKH Graz Süd-West) Euro 21,40 (2021) pro Aufenthaltstag
- oder zB im LKH Graz Süd-West, Abteilungen für Psychiatrie Euro 15,10 (2021) pro Aufenthaltstag
Die genaue Höhe des Kostenbeitrags gibt Ihnen die Patientenverrechnungsstelle des jeweiligen Krankenhauses bekannt.
Die Kostenbeteiligung für Angehörige entfällt
- bei stationärer Aufnahme zur Entbindung
- bei Aufenthalten zum Zwecke der Organspende
- bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Sonderklasse
Aufgrund der Unterbringung in der
Sonderklasse entstehende Mehrkosten (z. B. für Arzthonorare, Untersuchungen,
Unterbringung etc.) werden von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nicht übernommen.
Informieren Sie sich daher schon vor dem Spitalsaufenthalt, mit welchen
Kosten Sie in der Sonderklasse rechnen müssen bzw. welche Leistungen durch eine
allenfalls vorhandene private Zusatzversicherung gedeckt sind.
Private Krankenanstalten
Bitte kontaktieren Sie uns rechtzeitig, bevor Sie eine private Krankenanstalt in Anspruch nehmen wollen, die mit der ÖGK keinen Vertrag hat.
Wir informieren Sie, unter welchen Voraussetzungen bzw. in welcher Höhe eine Kostenerstattung geleistet werden kann.