Wahlärzte und Wahlärztinnen haben eine eigene Ordination oder arbeiten in einer Praxisgemeinschaft. Einige Wahlärzte arbeiten zusätzlich auch im Krankenhaus.
Krankschreibung durch den Wahlarzt
Sind Sie berufstätig (Dienstnehmer) oder beziehen Leistungen des Arbeitsmarktservice (AMS), müssen Sie den Krankenstand (schriftliche Bestätigung) sofort der ÖGK melden – per Post, E-Mail, Fax oder persönlich in einer Kundenservicestelle.
Das ist unbedingt notwendig für die offizielle Anerkennung Ihres Krankenstands oder einen eventuellen Anspruch auf Krankengeld.
Zusätzlich müssen Sie Ihren Dienstgeber bzw. das AMS über den Krankenstand informieren.
Keine Kosten bei Vorsorgeuntersuchungen und Mutter-Kind-Pass
Manche Wahlärzte haben mit der gesetzlichen Krankenversicherung einen Vertrag für Vorsorgeuntersuchungen („Gesundenuntersuchung“) abgeschlossen. Umgangssprachlich nennt man ihn „VU-Vertrag“. In diesem Fall verrechnet der Wahlarzt die Kosten direkt mit Ihrer Krankenversicherung, Sie müssen vor Ort nichts bezahlen.
Untersuchungen im Rahmen des „Mutter-Kind-Passes“ zahlen Sie beim Wahlarzt selbst, Sie erhalten aber dann eine 100 % Erstattung des Vertragsarzttarifes (Achtung! Nicht des Verrechnungstarifs: Der Wahlarzt kann darüber hinaus mehr verlangen).