Die Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte richtet sich an Personen, die durch ein oder mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Summe bis maximal zur Geringfügigkeitsgrenze von derzeit EUR 475,86 (Wert 2021) verdienen. Die erworbenen Zeiten werden auch als Beitragsmonate für die Pensionsversicherung berücksichtigt. In der Krankenversicherung erhalten Sie sowohl Sachleistungen wie ärztliche Hilfe oder Spitalspflege als auch Geldleistungen wie Wochengeld oder Krankengeld bei Krankenstand. Außerdem können Sie Angehörige mitversichern lassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch Personen, die mit Dienstleistungsschecks entlohnt werden, können eine Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte abschließen, sofern sie nicht über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen.
Voraussetzungen und Kosten
Voraussetzungen für die Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte sind:
- Wohnsitz in Österreich.
- Es darf keine Beschäftigung mit einer gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung bzw. keine Vollversicherung vorliegen.
- Kosten: EUR 67,18 pro Monat. Davon bleiben rund 27 % bei der Krankenversicherung, der Rest geht an die Pensionsversicherung.
Wer von der Selbstversicherung ausgeschlossen ist
Bestimmte Personengruppen können keine Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte abschließen:
- Bezieher und Bezieherinnen einer Eigenpension, z. B. Alterspension
- Bezieher und Bezieherinnen von Leistungen des Arbeitsmarktservice (AMS)
- Grenzgänger und Grenzgängerinnen: Wohnsitz in Österreich, pendeln zum Job ins Ausland – oder umgekehrt
- Personen, die bereits eine verpflichtende Kranken- und/oder Pensionsversicherung aufgrund eines Sondergesetzes haben, z. B. als selbstständig Erwerbstätige, Landwirte, Beamte oder neue Vertragsbedienstete
- Bestimmte freiberuflich tätige Personen, die einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung angehören, z. B. Apotheker, Rechtsanwälte, niedergelassene Ärzte etc.
Ende der Selbstversicherung und Sperrfrist
Die Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte endet:
- Austritt: Ende des Monats, in dem der freiwillige Austritt schriftliche erklärt wurde
- Bei Beitragsrückständen
- Durch den Wegfall der Voraussetzungen, z. B. wenn die geringfügige Beschäftigung endet oder wenn jemand eine Beschäftigung mit Vollversicherung aufnimmt oder Leistungen des Arbeitsmarktservice (AMS)bezieht
- Bei Beziehern von Dienstleistungsschecks: wenn nicht mindestens alle zwei Kalendermonate ein Scheck eingelöst wird
Achtung: Sind die Voraussetzungen für die Selbstversicherung wieder gegeben, tritt sie nicht automatisch wieder ein. Ein neuer Antrag ist notwendig.
Wurde eine Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte durch freiwilligen Austritt oder wegen Beitragsrückständen beendet, besteht eine Sperrfrist von drei Monaten. Erst dann kann man einen neuen Antrag stellen.
Antrag stellen: Was ist zu tun?
Wenn Sie Interesse an einer Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte haben bzw. einen Antrag (691.9 KB) stellen wollen, lesen Sie bitte vorher unsere Broschüre (1.3 MB) die das Thema „Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung Schritt für Schritt“ erklärt.