Wer kann auf Kur/Genesung/Erholung fahren?
Grundsätzlich kann jede Person, die sozialversichert ist, einen Antrag auf Kur-, Genesungs- bzw. Erholungsaufenthalt stellen.
Kur-, Genesungs- und Erholungsaufenthalte sind freiwillige Leistungen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Sie haben deshalb keinen Rechtsanspruch darauf.
Ist die ÖGK für Ihren Kur-, Genesungs-, Erholungsaufenthalt zuständig?
Die ÖGK ist zuständig bei:
Erholungs-/Genesungsaufenthalten
für alle Versicherten, Angehörigen und Kriegshinterbliebenen.
Kuraufenthalten
nur für Angehörige, freiwillig Versicherte, Asylwerber, Mindestsicherungsempfänger und Kriegshinterbliebene.
Für versicherte Erwerbstätige und Pensionistinnen bzw. Pensionisten ist die Pensionsversicherungsanstalt leistungszuständig.
Pensionsversicherungsanstalt - Gesundheitsvorsorge
Wie oft können Sie auf Kur/Genesung/Erholung fahren?
Wenn es medizinisch notwendig ist, können Sie grundsätzlich zwei Aufenthalte innerhalb von fünf Jahren in Anspruch nehmen. Zwischen zwei Aufenthalten muss ein Jahr liegen.