Rehabilitationsgeld
Von der Kasse wird das Rehabilitationsgeld jenen Personen gewährt,
- die nach dem 31.12.1963 geboren sind,
- für die von der Pensionsversicherung vorübergehend eine Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit für mindestens 6 Monate mit Bescheid festgestellt wurde und
- eine berufliche Rehabilitation nicht zumutbar und zweckmäßig ist.
Eine bereits zuerkannte befristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension bleibt für diesen Personenkreis bis zum Ablauf der Befristung aufrecht.
Höhe und Dauer des Rehabilitationsgeldes
Das Rehabilitationsgeld gebührt
- in der Höhe des Krankengeldes und
- ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes,
- mindestens jedoch in der Höhe des Ausgleichzulagenrichtsatzes für Alleinstehende, wenn der Wohnsitz des/der Anspruchsberechtigten im Inland liegt.
Hat eine Person unmittelbar nach dem
Ende der befristet zuerkannten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeits-Pension
Anspruch auf Rehabilitationsgeld, gebührt dieses im Ausmaß der zuletzt
bezogenen, um 11,5 % erhöhten Pension (einschließlich der dazu geleisteten
Ausgleichszulage und der dazu geleisteten Kinderzuschüsse). Diese Regelung
betrifft allerdings nur jene Fälle, deren befristete Pension bis spätestens
31.12.2015 ausgelaufen ist und die sodann unmittelbar Anspruch auf Rehabilitationsgeld hatten.
Das Rehabilitationsgeld gebührt für die Dauer der vorübergehenden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit.
Lohnsteuer
Rehabilitationsgeld ist nach den Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes bis zu einer Höhe von täglich EUR 30,00 lohnsteuerfrei. Gebührt ein höheres Rehabilitationsgeld, so ist für den EUR 30,00 übersteigenden Betrag Lohnsteuer in der Höhe von 20,0 Prozent (für Auszahlungszeiträume bis 31.12.2020 25 Prozent) zu leisten.
Beispiel:
Ihr tägliches Rehabilitationsgeld beträgt EUR 40,00.
Davon sind EUR 30,00 lohnsteuerfrei.
Vom Restbetrag (EUR 10,00) bezahlen Sie 20,0 Prozent Lohnsteuer - also täglich EUR 2,00.
Täglicher Auszahlungsbetrag netto = EUR 38,00.
Der als Lohnsteuer einbehaltene Betrag wird von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) direkt an die
Finanzämter abgeführt und ist auf der Auszahlungsbestätigung gesondert
ausgewiesen.
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie pro Kalenderjahr mehr als ein lohnsteuerpflichtiges
Einkommen haben - z. B. Lohn durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber und Rehabilitationsgeld
- werden Sie vom Finanzamt aufgefordert, eine Arbeitnehmerveranlagung
einzureichen. Auf Grund der Pauschalbesteuerung des Rehabilitationsgeldes mit 20,0 Prozent (für Auszahlungszeiträume bis 31.12.2020 25 Prozent) kann es beim „Steuerausgleich“ zu Lohnsteuernachzahlungen kommen.
help.gv - Infos zur Arbeitnehmerveranlagung
Infos über freie Dienstnehmer/innen
Zusammentreffen mit Krankengeld
Besteht ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld während eines Krankengeldanspruches, ruht das Krankengeld.
Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen
Wird während des Rehabilitationsgeldbezuges eine Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt, gebührt nur ein Teilrehabilitationsgeld.
Ruhen des Rehabilitationsgeldes
Der Anspruch auf
Rehabilitationsgeld ruht, wenn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus einer
für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Erwerbstätigkeit
zusammentrifft,
- solange Ihnen die
Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen
(EFZG, AngG usw.) mehr als 50 % der Geld- und Sachbezüge weiterbezahlt.
Achtung: Zahlt Ihnen Ihre Dienstgeberin bzw. Ihr Dienstgeber auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen 50 % der Geld- und Sachbezüge, ruht das Rehabilitationsgeld zur Hälfte - solange Sie von Ihrer Dienstgeberin bzw. Ihrem Dienstgeber noch eine Urlaubsersatzleistung oder Kündigungsentschädigung erhalten
Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld kann ruhen,
- wenn Sie die im Rahmen des Case Managements vorgesehenen Abläufe oder Maßnahmen vereiteln oder verzögern, indem Sie Ihrer Mitwirkungsverpflichtungen wiederholt nicht nachkommen.
Case Management
Im Rahmen eines „Case Managements“ wird die/der Anspruchsberechtigte von der/dem zuständigen Case Manager/Case Managerin kontaktiert und eingeladen, damit der Bedarf der erforderlichen medizinischen Maßnahmen festgestellt und ein Versorgungsplan erstellt werden kann.
Der Pensionsversicherungsträger kann das Rehabilitationsgeld entziehen, wenn die zu rehabilitierende Person, die ihr zumutbare Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation verweigert.