Üben Sie eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis (z. B. als Bürokraft, Verkäufer/in usw.) aus, stehen Ihnen nach dem Angestelltengesetz (AngG) folgende Entgeltfortzahlungsansprüche zu:
Dauer des Dienstverhältnisses | Anspruch bei Krankheit/Unglücksfall pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr | Anspruch bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit pro Anlassfall |
bis 1 Jahr | 6 Wochen - 4 Wochen halbes Entgelt | 8 Wochen |
über 1 Jahr | 8 Wochen - 4 Wochen halbes Entgelt | 8 Wochen |
über 15 Jahre | 10 Wochen - 4 Wochen halbes Entgelt | 10 Wochen |
über 25 Jahre | 12 Wochen - 4 Wochen halbes Entgelt | 10 Wochen |
Der Entgeltanspruch für Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten ist nun ein eigenständiger Anspruch.
AUVA - Infos über "Arbeitsunfall" und "Berufskrankheit"
Darüber hinaus gehende Ansprüche können auch im jeweiligen Kollektivvertrag und durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag festgelegt werden.
Für die Berechnung der Fristen des Entgeltanspruches sind das Eintrittsdatum und eventuelle Vorerkrankungen zu berücksichtigen. Die Entgeltansprüche werden nach Kalendertagen berechnet.
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH): Ihre Firma muss Feiertage für die Dauer der Ermittlung des Entgeltanspruches unberücksichtigt lassen, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen (oder bei Abrechnung nach Kalendertagen - Feiertag = Montag bis Samstag). Somit verlängert sich der Anspruch um die Anzahl der Feiertage.
Im Angestelltengesetz (AngG) sind allerdings sehr viele Bestimmungen festgelegt, sodass eine detaillierte Aufzählung aller Bestimmungen nicht möglich ist.
Für personenbezogene Auskünfte zu Ihrem Entgeltanspruch wenden Sie sich an
- Ihre Dienstgeberin oder Ihren Dienstgeber,
- Ihre Interessensvertretungen oder
- eine unserer Kundenservice-Stellen.
DienstgeberINFO - Entgeltfortzahlung für Angestellte