Ist Ihr Kind seit Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. seit Ablauf der Schul- oder Berufsausbildung erwerbslos, so besteht die Möglichkeit der Mitversicherung.
Voraussetzungen:
- Erwerbslos seit der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. seit dem Ende einer anerkannten Schul- oder Berufsausbildung
Beginn der Mitversicherung:
- Ab Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. an die Schulausbildung anschließend
Dauer der Mitversicherung:
- Höchstens für 24 Monate (ab dem 18. Geburtstag bzw. ab dem Ende einer Schul- oder Berufsausbildung)
WICHTIG: Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes verlängern nicht die maximale Dauer von 24 Monaten.
Notwendige Unterlagen:
- Formular: Prüfung der Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG
- Nachweis über die Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung
Schicken bzw. faxen Sie die Unterlagen an eine unserer Kundenservice-Stellen oder geben Sie diese persönlich bei uns ab.
Berechnungsbeispiele für die Mitversicherung wegen Erwerbslosigkeit:
18. Geburtstag am 30.6.2006, Matura am 15.6.2007
Mitversicherung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (1 Tag vor dem 18. Geburtstag) automatisch, danach Mitversicherung wegen Schulbesuches im Schuljahr 2006/2007. Im Anschluss an die Matura ist noch eine Mitversicherung wegen Erwerbslosigkeit bis 15.6.2009 möglich.
18. Geburtstag am 25.6.2006, Schulbesuch bis Schuljahr 2006/2007
Mitversicherung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (1 Tag vor dem 18. Geburtstag) automatisch, danach mitversichert wegen Schulbesuches im Schuljahr 2006/2007 und an das Ende der Schulausbildung (Datum des Abschlusszeugnisses = z. B. 29.6.2007) noch Mitversicherung für 24 Monate (= 29.6.2009) möglich.
18. Geburtstag am 25.5.2007, Ende der Schul- oder Berufsausbildung 2004
Mitversicherung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (1 Tag vor dem 18. Geburtstag) automatisch, danach wegen Erwerbslosigkeit bis 24.5.2009