Eine Mitversicherung ist für folgende Personengruppen nicht möglich:
- Personen mit eigener gesetzlicher Krankenversicherung
- Personen aus dem Kreis der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (z. B. Ärztinnen und Ärzte, Rechts- bzw. Patentanwältinnen und -anwälte, Notarinnen und Notare, selbständige Apotheker/innen, Wirtschaftstreuhänder/innen)
- Bezieher/innen einer Pension nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz
- Personen, die auf eigene Rechnung einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen
- Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, die im Inland zu einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung führen würde
- Gültig ab 1.8.2009: Personen, die im Ausland oder bei einer internationalen Organisation eine Erwerbstätigkeit ausüben, die im Inland zu einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung führen würde oder die eine Pension aus diesem Grund beziehen
- Angehörige (außer Ehegattin oder eingetragene Partnerin bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partner, Kinder und Enkel) von Versicherten, die in der Krankenversicherung selbstversichert (§ 16 ASVG) sind.
Infos - Mitversicherung Ehegattin bzw. Ehegatte
Infos - Mitversicherung Kinder
Infos - Selbstversicherung in der Krankenversicherung (§ 16 ASVG)
Zuletzt aktualisiert am 14. November 2020