Aus dem Kreis
- der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern,
- der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder,
- der Enkel/innen oder
- der Geschwister
kann ein/e haushaltsführende/r Angehörige/r mitversichert werden. Die Mitversicherung aus diesem Grund ist immer nur für eine Person möglich.
Voraussetzungen:
- Seit mindestens 10 Monaten nachweislich bestehende Hausgemeinschaft mit der/dem Versicherten
(Beispiel: gemeinsamer Haushalt seit 15.1.2009, Mitversicherung ab 15.11.2009 möglich) - Unentgeltliche Haushaltsführung durch die/den Angehörige/n
- Es lebt keine arbeitsfähige Ehegattin oder eingetragene Partnerin bzw. kein arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner im gemeinsamen Haushalt
- Nicht Zutreffen der Ausschlussgründe (siehe Ausnahmen Mitversicherung)
Infos - Ausnahmen Mitversicherung
Beginn der Mitversicherung:
- Ab dem Tag, an dem alle Voraussetzungen zutreffen
Ende der Mitversicherung:
- Mit dem Tag der Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes
bzw.
mit dem Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen
Die Angehörigeneigenschaft bleibt jedoch weiter aufrecht , wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.
Notwendige Unterlagen:
- Formular: Prüfung der Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG
- Urkunden zum Nachweis der Verwandtschaft (z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Eintragungsurkunde)
Schicken bzw. faxen Sie die Unterlagen an eine unserer Kundenservice-Stellen oder geben Sie diese persönlich bei uns ab.
Besondere Hinweise:
Die Mitversicherung wird für die Dauer von 3 Jahren vorgemerkt. Danach ist die Angehörigeneigenschaft neuerlich zu prüfen.