Durch die Eheschließung können auch die Kinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners (sofern sie nicht leibliche Kinder sind) als Stiefkinder mitversichert werden.
Voraussetzungen:
- Nachweislich ständige Hausgemeinschaft mit der/dem Versicherten
Beginn der Mitversicherung:
- Frühestens ab dem Tag der Eheschließung des Elternteils und
- gleichzeitigem Vorliegen der Hausgemeinschaft mit dem Stiefelternteil
Ende der Mitversicherung:
- Vollendung des 18. Lebensjahres (= 1 Tag vor dem 18. Geburtstag).
Darüber hinaus ist eine Mitversicherung unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Notwendige Unterlagen:
- Formular: Prüfung der Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG
- Geburtsurkunde des Kindes
- Heiratsurkunde des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil
Schicken bzw. faxen Sie die Unterlagen an eine unserer Kundenservice-Stellen oder geben Sie diese persönlich bei uns ab.
Besondere Hinweise:
Die Mitversicherung wird für die Dauer von 3 Jahren vorgemerkt. Danach ist die Angehörigeneigenschaft neuerlich zu prüfen.
Die Aufnahme einer Beschäftigung (z. B. Ferialpraktikum, Lehre) unterbricht automatisch die Mitversicherung als Angehörige/r. Sie lebt nach Beendigung der Beschäftigung automatisch bis zum zuvor vorgemerkten Anspruchsende, längstens jedoch bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres, wieder auf.