Kinder sind grundsätzlich mit den Eltern mitversichert. Darüber hinaus können Kinder aber auch mit den Großeltern mitversichert sein: z. B. wenn das Kind eine Schule in einem anderen Bundesland besucht oder die Eltern keine eigene Krankenversicherung haben.
Voraussetzungen:
- Nachweislich ständige Hausgemeinschaft mit der/dem Versicherten
Beginn der Mitversicherung:
- Frühestens ab dem Tag, an dem die Enkelin bzw. der Enkel mit der/dem Versicherten nachweislich ständig im gemeinsamen Haushalt lebt.
Ende der Mitversicherung:
- Vollendung des 18. Lebensjahres (= 1 Tag vor dem 18. Geburtstag).
Darüber hinaus ist eine Mitversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Notwendige Unterlagen:
- Formular: Prüfung der Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG
- Geburtsurkunde der Enkelin bzw. des Enkels
- Geburtsurkunde jenes Elternteiles, der im direkten Verwandtschaftsverhältnis zum jeweiligen Großelternteil steht
Schicken bzw. faxen Sie die Unterlagen an eine unserer Kundenservice-Stellen oder geben Sie diese persönlich bei uns ab.
Besondere Hinweise:
Die Mitversicherung wird für die Dauer von 3 Jahren vorgemerkt. Danach ist die Angehörigeneigenschaft neuerlich zu prüfen.
Die Aufnahme einer Beschäftigung (z. B. Ferialpraktikum, Lehre) unterbricht automatisch die Mitversicherung als Angehörige/r. Sie lebt nach Beendigung der Beschäftigung automatisch bis zum zuvor vorgemerkten Anspruchsende, längstens jedoch bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres, wieder auf.