Voraussetzungen:
- Kinder, wenn sie mit der/dem Versicherten bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind und von dieser/diesem gepflegt und erzogen werden
- Nachweislich ständige Hausgemeinschaft mit der/dem Versicherten
Beginn der Mitversicherung:
- Ab dem Tag, an dem das Kind mit der/dem Versicherten nachweislich ständig im gemeinsamen Haushalt lebt
Ende der Mitversicherung:
- Vollendung des 18. Lebensjahres (= 1 Tag vor dem 18. Geburtstag).
Darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen.
Notwendige Unterlagen:
- Formular: Prüfung der Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG
- Urkunde(n) zum Nachweis des Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnisses (z. B. Geburts- oder Heiratsurkunde)
Schicken bzw. faxen Sie die Unterlagen an eine unserer Kundenservice-Stellen oder geben Sie diese persönlich bei uns ab.
Besondere Hinweise:
Die Mitversicherung wird für die Dauer von 3 Jahren vorgemerkt. Danach ist die Angehörigeneigenschaft neuerlich zu prüfen.
Die Aufnahme einer Beschäftigung (z. B. Ferialpraktikum, Lehre) unterbricht automatisch die Mitversicherung als Angehörige/r. Sie lebt nach Beendigung der Beschäftigung automatisch bis zum zuvor vorgemerkten Anspruchsende, längstens jedoch bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres, wieder auf.