Voraussetzungen:
- Das Pflegeverhältnis beruht auf einer behördlichen Bewilligung
Beginn der Mitversicherung:
- Ab dem Tag der behördlichen Bewilligung
Ende der Mitversicherung:
- Vollendung des 18. Lebensjahres (= 1 Tag vor dem 18. Geburtstag).
Darüber hinaus ist eine Mitversicherung unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Notwendige Unterlagen:
- Formular: Prüfung der Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG
- Geburtsurkunde
- Amtliche Pflegebewilligung
Schicken bzw. faxen Sie die Unterlagen an eine unserer Kundenservice-Stellen oder geben Sie diese persönlich bei uns ab.
Besondere Hinweise:
Die Mitversicherung wird für die Dauer von 3 Jahren vorgemerkt. Danach ist die Angehörigeneigenschaft neuerlich zu prüfen.
Die Aufnahme einer Beschäftigung (z. B. Ferialpraktikum, Lehre) unterbricht automatisch die Mitversicherung als Angehörige/r. Sie lebt nach Beendigung der Beschäftigung automatisch bis zum zuvor vorgemerkten Anspruchsende, längstens jedoch bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres, wieder auf.