Die Ehegattin bzw. der Ehegatte kann mit der Ehepartnerin bzw. dem Ehepartner mitversichert werden, sofern sie/er nicht selbst krankenversichert oder per Gesetz von der Mitversicherung ausgeschlossen ist.
Infos - Ausnahmen Mitversicherung
Endet die eigene Krankenversicherung und wurde uns die/der Ehepartner/in in der Vergangenheit schon bekannt gegeben, tritt automatisch die Mitversicherung mit der/dem Ehepartner/in in Kraft. Wurde uns die Verehelichung noch nicht gemeldet (z. B. bei neuerlicher Heirat), muss die Angehörigeneigenschaft festgestellt werden.
Voraussetzungen:
- Gesetzlich anerkannte Ehe
- Nicht Zutreffen der Ausschlussgründe (siehe Ausnahmen Mitversicherung)
Infos - Ausnahmen Mitversicherung
Notwendige Unterlagen:
- Formular: Prüfung der Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG
- Heiratsurkunde
Beginn der Mitversicherung:
- Frühestens ab dem Tag der Eheschließung
Dauer der Mitversicherung:
- Unbefristet
Schicken bzw. faxen Sie die Unterlagen an eine unserer Kundenservice-Stellen oder geben Sie diese persönlich bei uns ab.
Besondere Hinweise:
- Im Falle einer Scheidung erlischt eine allfällige Mitversicherung mit dem Tag vor der Rechtskraft der Scheidung.
- Wir ersuchen Sie in diesem Fall um Zusendung des rechtskräftigen Scheidungsurteils (Vergleichs).
Unter gewissen Voraussetzungen ist die Mitversicherung beitragspflichtig.
Infos - Beitragspflichtige Mitversicherung