Wer ist anspruchsberechtigt?
- Selbstversicherte
- Deren mitversicherte Angehörige
In der Selbstversicherung gelten nur folgende Angehörige als anspruchsberechtigt:
- Ehegattin bzw. Ehegatte
- Eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner
- Kinder (eheliche, uneheliche, legitimierte Kinder, Wahl-, Stief-, Enkel- und Pflegekinder)
Beachten Sie: Die Mitversicherung von Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten ist nicht möglich!
Infos über mitversicherte Angehörige
Ab wann erhalten Sie Leistungen aus der Krankenversicherung?
Die selbstversicherte Person und ihre/seine mitversicherten Angehörigen haben erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten ab Beginn der Selbstversicherung Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung.
Diese Wartezeit entfällt, wenn vor Beginn der Selbstversicherung
- in den unmittelbar vorangegangenen 12 Monaten mindestens 26 Wochen
- oder unmittelbar vorher mindestens 6 Wochen durchgehend
in Österreich oder einem EU-Mitgliedsstaat eine gesetzliche Krankenversicherung vorlag.
Vorversicherungszeiten in einem EU-Mitgliedsstaat müssen mit dem Formblatt E 104 nachgewiesen werden. Diese Bescheinigung stellt der im EU-Mitgliedsstaat zuständige Krankenversicherungsträger aus.
Welche Leistungen erhalten Sie?
Die selbstversicherte Person und ihre/seine mitversicherten Angehörigen erhalten sämtliche Sachleistungen wie Ärztliche Hilfe, Krankenhausaufenthalt oder Medikamente.
Achtung: Auf Barleistungen (Kranken- und Wochengeld) besteht kein Anspruch!
Informieren Sie sich über unsere Leistungen zu folgenden Themen: