Welche Varianten der mehrfachen Beschäftigung gibt es?
Man unterscheidet prinzipiell zwei Varianten:
1. Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen und das monatliche Entgelt aus allen diesen geringfügigen Beschäftigungen übersteigt den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze EUR 460,66 (Wert 2020).
- Die Berechnung der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge erfolgt von Ihrem gesamten Entgelt (Summe aller Beitragsgrundlagen): Das sind der laufende Lohn bzw. Gehalt sowie die Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld,…) zusammen.
Beispiel: Zwei geringfügige Beschäftigungen als Angestellter mit Anspruch auf Sonderzahlungen:
Dienstgeber | monatliches Entgelt | Sonderzahlungen | Zeitraum |
A | EUR 300,00 | EUR 600,00 | 01.01.2020 - 31.12.2020 |
B | EUR 250,00 | EUR 500,00 | 01.01.2020 - 31.12.2020 |
Summe | EUR 550,00 | EUR 1.100,00 |
Beitragsvorschreibungen vom 01.01.2020 bis 31.12.2020
Beitragsgrundlage EUR 550,00 x 12 Monate = EUR 6.600,00 + EUR 1.100,00 = EUR 7.700,00 x 14,12% = EUR 1.087,24 |
Zuzüglich AK-Umlage* EUR 550,00 x 12 Monate = EUR 6.600,00 x 0,50% = EUR 33,00 |
Summe der Vorschreibung = EUR 1.120,24 |
* von Sonderzahlungen wird keine Arbeiterkammerumlage berechnet.
2. Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung neben einer vollversicherungspflichtigen Tätigkeit.
- Nur das Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung wird beitragspflichtig (Kranken- und Pensionsversicherung).
- Die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge werden lediglich von der Beitragsgrundlage der geringfügigen Beschäftigung vorgeschrieben, da die Beiträge für die vollversicherte Tätigkeit bereits von Ihrem Dienstgeber einbehalten wurden.
Beispiel: Eine geringfügige Beschäftigung neben einer vollversicherten Beschäftigung - jeweils als Arbeiter - ohne Anspruch auf Sonderzahlungen:
Dienstgeber | monatliches Entgelt | Beschäftigungsart | Zeitraum |
A | EUR 100,00 | geringfügig | 01.01. - 30.06.2020 |
B | EUR 2.000,00 | vollversichert | 01.01. - 31.12.2020 |
Beitragsvorschreibung von 01.01.2020 bis 30.06.2020
Beitragsgrundlage EUR 100,00 x 6 Monate = EUR 600,00 x 14,12% = EUR 84,72 |
Zuzügliche AK-Umlage EUR 100,00 x 6 Monate = EUR 600,00 x 0,50% = EUR 3,00 |
Summe der Vorschreibung = EUR 87,72 |
Wie erfolgt die Vorschreibung von Beiträgen?
Die Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung von den geringfügigen Entgelten werden dem Versicherten einmal im Jahr im Nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben, d.h. die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sind nachzuzahlen.
Die Höhe der Beitragszahlung richtet sich nach der Summe der insgesamt zustehenden Entgelte und nach dem Beitragssatz.
Es besteht auch die Möglichkeit einer monatlichen Beitragsvorauszahlung. Den dazugehörigen Antrag finden Sie unter diesem Link:
Formulare zur monatlichen Beitragsvorauszahlung
Wie hoch ist der Beitragssatz?
Der Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrag beträgt für das Jahr 2020:
- Arbeiter und Angestellte 14,12%
- Dazu kommt noch die Arbeiterkammerumlage von 0,5%. Diese entfällt bei den Sonderzahlungen.
Welche Vorteile haben Sie dadurch?
Aufgrund Ihres Beitrages zur Sozialversicherung erhalten Sie auch Anspruch auf Geld- und Sachleistungen der Kranken- und Pensionsversicherung:
- Auf Grund dieser Pflichtversicherung besteht voller Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.
- Die Beschäftigungszeiten zählen auch als Beitragszeiten für die Pensionsversicherung; die daraus erzielten Einkommen erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Pension.